Der Umsatz darf im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 61.356 EUR betragen haben (§ 63 Abs. 3 UStDV). Ist dieser Grenzwert überschritten, muss die Vorsteuer nach den allgemeinen Grundsätzen ermittelt werden. Bei dem Grenzwert von 61.356 EUR ist auf den Umsatz abzustellen, der im jeweiligen Berufs- oder Gewerbezweig erzielt worden ist. Umsätze, die außerhalb dieses Rahmens liegen, werden bei der Ermittlung des Grenzwerts nicht berücksichtigt.

 

Möglichkeit der Pauschalierung für schriftstellerische Tätigkeit

Herr Huber erzielt als Patentanwalt einen Umsatz von 68.000 EUR. Daneben hatte er Umsätze aus schriftstellerischer Tätigkeit in Höhe von 28.000 EUR. Es handelt sich um unterschiedliche Tätigkeiten. Er darf die Vorsteuer pauschalieren, weil es sich bei beiden Tätigkeiten um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, bei denen der Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt werden kann. Da für beide Tätigkeiten pauschale Sätze existieren, kann Herr Huber beide Sätze nebeneinander anwenden.

 
Umsätze als Patentanwalt = 68.000 EUR × 1,7 % = 1.156 EUR
Umsätze als Schriftsteller = 28.000 EUR × 2,6 % = 728 EUR
pauschale Vorsteuer insgesamt = 1.884 EUR

Herr Huber erfasst die Umsätze in dem Jahr, in dem auch die Umsatzsteuer entsteht. Bei der Ist-Besteuerung kommt es darauf an, wann die Einnahmen zugeflossen sind. Bei einer Soll-Besteuerung kommt es darauf an, wann Herr Huber die Leistung erbracht hat. Einfuhren (= Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer) und der innergemeinschaftliche Erwerb bleiben unberücksichtigt.[1] Ebenso werden auch die folgenden umsatzsteuerfreien Umsätze nicht berücksichtigt:

  • Zahlungsmittel- und Bankumsätze,[2]
  • Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen,[3]
  • Versicherungsschutz und die Verschaffung von Versicherungsschutz[4] sowie
  • dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen.[5]

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