Leitsatz

Verwendet ein Unternehmer nach § 3d S. 2 UStG bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der erworbene Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet, erteilte USt-Identifikationsnummer, so steht ihm der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG nicht zu.

 

Normenkette

§ 15 Abs. 1 Nr. 3, § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 1a Abs. 1, § 3d, § 17 Abs. 2 Nr. 4, § 17 Abs. 1 S. 3 UStG 1999, Art. 17 Abs. 2, Art. 28a Abs. 1, Art. 28b Teil A Abs. 1 und 2 der 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Die Klägerin erwarb unter Verwendung ihrer deutschen USt-IdNr. bei in Italien ansässigen Unternehmern Waren zum Transport nach Österreich (Ö). Tatsächlich wurden die Waren in Italien (I) abgeholt, blieben aber zum Teil in I., wobei die Transportpapiere gefälscht worden waren.

Das FG war der Auffassung, dies sei, obwohl die Klägerin bösgläubig gewesen sei, unerheblich, denn die Klägerin dürfe jedenfalls die Vorsteuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb abziehen (Sächsisches FG, Urteil vom 15.10.2008, 8 K 2097/06, Haufe-Index 2125598, EFG 2009, 1416)

 

Entscheidung

Im Streitjahr fehlte der Nachweis der Besteuerung in Ö. Ob die Klägerin in einem späteren Jahr die igErwerbe in Ö erklärt hat, war ohne Bedeutung, denn nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 UStG i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 1 UStG ist die Bemessungsgrundlage für den nach § 3d S. 2 UStG steuerpflichtigen Umsatz erst in dem Besteuerungszeitraum des Nachweises nach § 3d S. 2 UStG zu ändern.

Eine Zurückverweisung war deshalb erforderlich, weil ein Teil nach Deutschland gelangter Waren vor Aushändigung an die Klägerin beschlagnahmt und ihr daher nicht die Verfügungsmacht an den Waren verschafft worden war.

 

Hinweis

1.§ 1a Abs. 1 UStG setzt Art. 28a Abs. 1 Buchst. a der 6.EG-RL um. Gem. § 3d S. 1 UStG wird der innergemeinschaftliche Erwerb (igErwerb) zwar grundsätzlich in dem Mitgliedstaat bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat (als dem, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet) erteilte USt-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), gilt der Erwerb so lange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaats als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den in S. 1 bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist oder nach § 25b Abs. 3 UStG als besteuert gilt, sofern der erste Abnehmer seiner Erklärungspflicht nach § 18a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 UStG nachgekommen ist (§ 3d S. 2 UStG). Diese Regelung entspricht Art. 28b Teil A der 6. EG-RL und dient der Sicherstellung der Besteuerung für den igErwerb (EuGH, Urteil vom 22.04.2010, C-536/08 und C‐539/08, X und Facet Trading BV (BFH/NV 2010, 1225, BFH/PR 2010, 491). Bis zum Nachweis der Besteuerung der Erwerbe im Mitgliedstaat des Endes der Beförderung schuldet der Unternehmer in dem Mitgliedstaat der verwendeten USt-IdNr. die Steuer für den igErwerb.

2. Diese Steuer darf er nicht als Vorsteuer abziehen. § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG, wonach der Unternehmer die Steuer für den igErwerb von Gegenständen für sein Unternehmen als Vorsteuer abziehen darf (ebenso Art. 17 Abs. 2 Buchst. d der 6. EG-RL) gilt nur für den Regelfall des igErwerbs (Ende der Beförderung im Inland), nicht aber für den Fall, dass der Erwerber gegenüber dem Veräußerer seine inländische USt-IdNr. verwendet hat, die Beförderung aber in einem anderen Mitgliedstaat endet.

Denn § 3d S. 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 4 UStG, die die Regelung in Art. 28b Teil A Abs. 2 Unterabs. 2 der 6. EG-RL umsetzen, sind ebenso wie die Richtlinienregelung eine Sonderregelung. Erst wenn der Erwerber nachweist, dass im Mitgliedstaat der Beendigung der Beförderung der igErwerb besteuert worden ist, darf die Besteuerungsgrundlage (für den igErwerb) im Mitgliedstaat der Identifizierung entsprechend verringert werden (Urteil X und Facet Trading BV, BFH/NV 2010, 1225 Rd.-Nr. 34, BFH/PR 2010, 491). Diese Sonderregelung schließt einen Vorsteuerabzug für den igErwerb aufgrund der Verwendung einer inländischen USt-IdNr. aus, wenn sich der Gegenstand am Ende seiner Beförderung nicht im Inland befindet.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 01.09.2010 – V R 39/08

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