Nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG ist in den Fällen des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 2 UStG Steuerschuldner der Unternehmer, dem die Auslagerung zuzurechnen ist (Auslagerer). Der Auslagerer kann die hierfür geschuldete Umsatzsteuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.[1]
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