Hinsichtlich der befristeten Steuersatzsenkung vom 1.7. – 31.12.2020[1] sind folgende wichtige Grundsätze zu beachten

  • Grundsätzlich gelten für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe die Steuersätze, die zu dem Zeitpunkt gültig sind, zu dem der Umsatz ausgeführt wird. D.h. bis 30.6.2020 gilt der Steuersatz 19 % oder 7 %, vom 1.7 - 31.12.2020 der Steuersatz 16 % oder 5 % und ab 1.1.2021 wieder 19 % oder 7 %.

    [2]

  • Bei Teilleistungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2, 3 UStG) kommt es darauf an, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden.
  • Bei Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, Vorschüssen richtet sich der Steuersatz letztendlich nach dem Zeitpunkt, in dem der Umsatz ausgeführt wurde. Die Steuerberechnung ist in diesen Fällen erst in dem Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Leistung ausgeführt wird. D.h., dass z. B. Anzahlungen, die vor dem 1.7.2020 geleistet wurden und deshalb mit dem Steuersatz 19 % berücksichtigt wurden, bei einer Ausführung der Leistung im zweiten Halbjahr 2020 dann letztendlich zu diesem Zeitpunkt auf 16 % korrigiert werden. Weiteres ist unter den Einzelregelungen zu finden.[3]
  • Es kommt nicht auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung, der Entgeltsvereinnahmung oder der Rechnungserteilung an.

Die Finanzverwaltung hat u. a. weitere wichtige ausführliche Einzelregelungen erlassen:

  1. Übergangsregelung für einen Monat bei zu hohem Umsatzsteuerausweis im B2B-Geschäft

    Ist eine Rechnung für eine nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.8.2020 an einen anderen Unternehmer erbrachte Leistung mit dem vor dem 1.7.2020 geltenden Steuersatz (19 % anstelle von 16 % bzw. 7 % anstelle von 5 %) ausgewiesen und dieser Steuerbetrag vom leistenden Unternehmer an das Finanzamt abgeführt worden, wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn der Unternehmer in den Rechnungen den Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt. Einem vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfänger wird aus Gründen der Praktikabilität aus derartigen i. S. v. § 14c Abs. 1 UStG unrichtigen Rechnungen auch für die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.8.2020 seitens eines Unternehmers erbrachte Leistung ein Vorsteuerabzug auf Grundlage des ausgewiesenen Steuersatzes gewährt. Für Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet (Reverse-Charge-Verfahren), gilt dies entsprechend für die vom Leistungsempfänger berechnete Steuer. Wichtig ist, dass diese Regelung bei allen beteiligten Unterehmern eines Geschäftes beachtet wird.

  2. Vorsteuerabzug bei der Abrechnung von Teilentgelten, die

    vor dem 1.7.2020 für nach dem 30.6.2020 ausgeführte (Teil-)Leistungen vereinnahmt werden

    Hier ist in den Rechnungen für Anzahlungen bzw. Teilentgelte die nach den bis zum 30.6.2020 geltenden Umsatzsteuersätzen von 19 % bzw. 7 % berechnete Umsatzsteuer anzugeben. Der Leistungsempfänger ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze berechtigt, die in der jeweiligen Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, wenn er die Rechnung erhalten und soweit er die verlangte Zahlung geleistet hat.

    Der vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger kann nach Rechnungserhalt und Zahlung des Teilentgelts die Vorsteuer i. H. v. 19 % bzw. 7 % in Zeile 52 der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den maßgeblichen Voranmeldungszeitraum im Jahr 2020 bzw. Zeile 122 der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2020 geltend machen.

    Soweit dann nach Erbringung der Leistung im Zeitraum 1.7.2020 – 31.12.2020 in einer Endrechnung die Umsatzsteuer für die gesamte Leistung oder Teilleistung mit den ab 1.7.2020 geltenden Umsatzsteuersätzen von 16 % bzw. 5 % ausgewiesen wird, ist eine Berichtigung des Steuerausweises in diesen (Anzahlungs-)Rechnungen nicht vorzunehmen. Im Zeitpunkt der Leistungsausführung sind die Vorsteuerbeträge in Zeile 52 der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den maßgeblichen Voranmeldungszeitraum im Jahr 2020 bzw. Zeile 122 der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2020 durch den Differenzbetrag zwischen dem Steuerausweis laut Schlussrechnung und der bereits geltend gemachten Vorsteuer (ggf. mit Minuszeichen) zu mindern.

    Es bestehen lt. Finanzverwaltung aber auch keine Bedenken, dass in diesen Anzahlungsrechnungen, die Umsatzsteuer nach den nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 geltenden Umsatzsteuersätzen von 16 % bzw. 5 % ausgewiesen wird. Der vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger kann den angegebenen Umsatzsteuerbetrag unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen, nachdem die Rechnung vorliegt und soweit der Rechnungsbetrag gezahlt worden ist. Eine Berichtigung der Berechnung der vor dem 1.6.2020 entstandenen Umsatzsteuer scheidet in diesen Fällen aus.[4] Ebenso wird es bei Reverse-Charge-Sachverhalten (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) nach § 13b UStG nicht beanstandet, wenn eine vor dem 1.7.2020 vereinnahmte Abschlagszahlung für eine nach dem 30.6.2020 ausgeführte Leistung den Umsatzsteuersätzen von 16 % bzw. 5 % unterworf...

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