Für Fahrzeuge gelten die gleichen Zuordnungsregeln wie für andere Gegenstände mit Ausnahme der gerade beschriebenen Grundstücke. Wird ein Pkw sowohl unternehmerisch als auch für nichtunternehmerische (private) Zwecke genutzt, ist für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen Voraussetzung, dass das Fahrzeug zu mindestens 10 % für das Unternehmen genutzt wird.[1] Maßgebend ist hierbei das Verhältnis der Kilometer unternehmerischer Fahrten zu den Jahreskilometern des Fahrzeugs. Wenn danach die 10 %ige Mindestnutzung für unternehmerische Zwecke nicht erreicht wird, kann das Fahrzeug nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. In Zweifelsfällen muss der Unternehmer dem Finanzamt die mindestens 10 %ige unternehmerische Nutzung glaubhaft machen. Dies ist beispielsweise durch Aufzeichnung der Jahreskilometer des betreffenden Fahrzeugs und der unternehmerischen Fahrten (mit Fahrtziel und gefahrenen Kilometern) möglich (Fahrtenbuch).

 
Wichtig

Zweit- oder Drittfahrzeuge

Bei sog. Zweit- oder Drittfahrzeugen von Einzelunternehmern oder sog. Alleinfahrzeugen bei einer nebenberuflichen Unternehmertätigkeit ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese Fahrzeuge zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werden. Das Gleiche gilt bei Personengesellschaften, wenn ein Gesellschafter mehr als ein Fahrzeug privat nutzt, für die weiteren privat genutzten Fahrzeuge.

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