Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 18.11 Abs. 1a UStAE.

Ausländische Unternehmer können sich ihnen im Inland berechnete Umsatzsteuerbeträge beim Bundeszentralamt für Steuern (Dienstsitz Schwedt an der Oder) vergüten lassen.

Wichtig

Das Vorsteuervergütungsverfahren setzt voraus, dass der ausländische Unternehmer im Inland keine steuerbaren Umsätze ausführt bzw. bei bestimmten im Inland ausgeführten steuerbaren Umsätzen keine Umsatzsteuer schuldet.[1]

Grundsätzlich kann sich der ausländische Unternehmer nur zutreffend in Rechnungen ausgewiesene Steuerbeträge vergüten lassen. Unrichtig[2] oder unberechtigt[3] ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge sind sowohl vom Vorsteuerabzug wie auch von der Vorsteuervergütung ausgeschlossen.

Besondere Probleme ergeben sich bei der Vergütung von gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Lieferungen. Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung bzw. innergemeinschaftliche Lieferung liegt erst dann vor, wenn die Voraussetzungen dafür buch- und belegmäßig nachgewiesen werden. Insoweit kann der Leistungsempfänger oftmals nicht prüfen, ob die ihm berechnete Umsatzsteuer zutreffend ausgewiesen ist, da er keinen Einblick und die Belegnachweise des liefernden Unternehmers hat.

Die Finanzverwaltung stellt jetzt ergänzend im UStAE[4] klar, dass Vorsteuerbeträge nicht vergütet werden, die in Rechnungen über Ausfuhrlieferungen oder innergemeinschaftliche Lieferungen gesondert ausgewiesen werden, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen. In diesem Fall handelt es sich um eine unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer, die nicht vergütungsfähig ist. Davon unberührt bleibt aber die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung beim leistenden Unternehmer.

Konsequenzen für die Praxis

Eine Verwaltungsanweisung der Finanzverwaltung, die so, wie sie formuliert ist, wenig sinnvoll und wenig hilfreich ist. Die Rechtsfolge, dass bei einem unrichtig ausgewiesenen Steuerbetrag eine Vorsteuervergütung nicht in Betracht kommen kann, ergibt sich aus dem Gesetz. Es gibt keine Unterschiede bei dem Vorsteuerabzug und der Vorsteuervergütung hinsichtlich der allgemeinen Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG. Problem in der Praxis ist, dass für den Leistungsempfänger eben regelmäßig nicht feststehen wird, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung als Ausfuhrlieferung oder innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen. Insoweit wird sich in der Praxis der Streit darum ergeben, ob die Voraussetzungen für die Ausfuhrlieferung oder die innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen oder nicht. Sinn macht die Verwaltungsanweisung nur, wenn man den Inhalt der Anweisung umdrehen würde, dass der ausländische Unternehmer die Vorsteuervergütung in jedem Fall vornehmen kann, solange nicht eindeutig feststeht, dass die Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung oder der innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen. Ob dies aber in der Verwaltungspraxis auch so gesehen wird, erscheint fraglich.

Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 16.2.2016, III C 3 – S 7359/10/10003

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