Kommentar

Einem nicht in Deutschland zur Umsatzsteuer veranlagten Unternehmer kann Umsatzsteuer (Vorsteuer) in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern (Dienstssitz in Schwedt an der Oder) vergütet werden. Die Vorsteuervergütung setzt nach § 18 Abs. 9 UStG für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer voraus, dass der Unternehmer aus einem Drittstaat kommt, in dem einem deutschen Unternehmer für in Anspruch genommene Leistungen keine Umsatzsteuer berechnet werden würde oder eine entstandene Umsatzsteuer vergütet werden würde (Gegenseitigkeit).

Das BMF gibt in seinem Schreiben 2 neue Listen mit Drittstaaten heraus, in den die Länder aufgeführt werden, mit denen Gegenseitigkeit besteht (Anlage 1) und Länder, mit denen die Gegenseitigkeit nicht besteht (Anlage 2).

Die Gegenseitigkeit besteht jetzt auch zu den Marshallinseln.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 22.2.2013, IV D 3 – S 7359/07/10009, BStBl 2013 I S. 268

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