Im Ausland ansässige Unternehmer, die im Inland ausschließlich

  • B2C-Lieferungen nach § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG innerhalb eines Mitgliedstaates (Beginn und Ende der Beförderung oder Versendung im selben Mitgliedstaat),
  • Fernverkäufe nach § 3 Abs. 3a Satz 2 UStG (ein Marktplatzbetreiber unterstützt mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR),
  • innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG,
  • Fernverkäufe nach § 3c Abs. 2 oder 3 UStG oder Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR mit Tragsportende in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem Einfuhrstaat oder Transportende im Einfuhrstaat,
  • am Ort des Verbrauchs ausgeführte Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Inland (§ 3a Abs. 5 UStG)

erbringen, und vom OSS nach §§ 18i, 18j bzw. 18k UStG Gebrauch machen, können ab dem 1.7.2021 den Vorsteuerabzug grundsätzlich nur i. R. des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens geltend machen. Erbringen die im Ausland ansässigen Unternehmer im Inland noch andere Umsätze als die vorgenannten Leistungen, sind sowohl die Vorsteuern i. Z. m. den vorgenannten Leistungen als auch die mit den anderen Umsätzen zusammenhängenden Vorsteuerbeträge im Wege des allgemeinen Besteuerungsverfahrens geltend zu machen.

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