Besteht neben einer Basiskrankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zeitgleich eine zusätzliche Basisabsicherung bei einer privaten Kranken­versicherung, werden bei pflichtversicherten Steuer­pflichtigen nur die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung als Beiträge zur Basiskrankenversicherung[1] berücksichtigt.[2]

Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber des Steuerpflichtigen diesen irrtümlich nicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angemeldet hat und der Steuerpflichtige daher einen bestehenden privaten Kranken- und Pflegeversicherungsvertrag nicht mit Wirkung auf den Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gekündigt hat.[3]

Bei freiwillig versicherten Steuerpflichtigen können die höheren Beiträge als Beiträge für eine Basisabsicherung berücksichtigt werden. Die über die zu berücksichtigenden Beiträge zur Basisabsicherung hinausgehenden Beiträge werden im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG bei den weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Diese einschränkende Regelung gilt nicht, wenn zeitgleich lediglich eine beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. In diesem Fall können die Beiträge an eine private Krankenversicherung im Rahmen der Basisabsicherung berücksichtigt werden.

[2] BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/10010, BStBl 2017 I S. 820, Rz. 83.

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