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Vorsorgeaufwendungen / 3.3.5 Beiträge zur privaten Krankenversicherung (Basiskrankenversicherung)

Dr. Michael Myßen
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Beiträge zur privaten Krankenversicherung gehören nur zu den Beiträgen für eine Basiskrankenversicherung, soweit die Beitragsanteile für die im jeweiligen Versicherungstarif abgesicherten Krankenversicherungsleistungen den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Art, Umfang und Höhe entsprechen.[1] Nicht zur Basisabsicherung gehören Beitragsanteile die der Finanzierung von Leistungen dienen, die über die Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen (z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer, Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeld).

Werden in einem Versicherungstarif sowohl Leistungen versichert, die der Basisabsicherung dienen, als auch Leistungen, die über die Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, sind die ­Beiträge durch das Krankenversicherungsunternehmen aufzuteilen.[2] Dabei müssen die Krankenversicherungsunternehmen die Verordnung zur tarifbezogenen Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG (Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung – KVBEVO)[3] beachten. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufteilung nach der KVBEVO hat der BFH nicht.[4]

Selbst wenn der sich durch die Aufteilung ergebende Betrag für eine private Basiskrankenversicherung geringer sein sollte als ein vergleichbarer Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bzw. ein vergleichbarer Basistarif gem. § 12 Abs. 1a und Abs. 1c VAG a. F., sind nur die auf der Grundlage der KVBEVO ermittelten Beiträge zur Basisabsicherung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 3 EStG abziehbar.[5]

 
Versicherungstarif Als Basiskrankenversicherung anzusetzende Beiträge
Absicherung von Leistungen, die den Pflichtleistungen der gesetzlic...

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