Bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppelt sich der Höchstbetrag für die begünstigten Beiträge auf 53.054 EUR (2023).[1] Unerheblich ist insoweit, welcher der beiden die Aufwendungen getätigt hat. Daher sind auch die von den Ehegatten/Lebenspartnern insgesamt bezogenen steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse mit einzubeziehen.
Ob und in welchem Umfang der gemeinsame Höchstbetrag zu kürzen ist, wird für jeden Ehegatten/Lebenspartner gesondert geprüft. Im Falle einer Kürzung wird der gemeinsame Höchstbetrag von 53.054 EUR gemindert. Gehören beide dem Personenkreis an, für den eine Kürzung des Höchstbetrags vorzunehmen ist[2], erfolgt im Jahr 2023 eine Kürzung um maximal 15.847 EUR je Ehegatte/Lebenspartner (= 18,6 % v. 85.200 EUR). Den Ehegatten/Lebenspartnern verbleibt danach in jedem Fall ein Höchstbetrag von mindestens 21.360 EUR (= 53.054 EUR – 15.847 EUR – 15.847 EUR).
Höchstbetragsrechnung bei Zusammenveranlagung (Beamter/selbstständige Architektin)
Der Steuerpflichtige ist Beamter. Er erhält eine Besoldung i. H. v. 60.000 EUR. Seine mit ihm zusammenveranlagte Ehefrau ist selbstständige Architektin. Sie hat im Jahr 2023 insgesamt 20.000 EUR an eine berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt. Die Ehegatten haben außerdem Beiträge für eine private Basisrente-Alter i. H. v. 4.000 EUR geleistet.
Beiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung | 20.000 EUR | |
Beiträge zur Basisrente-Alter | + 4.000 EUR | |
Summe | 24.000 EUR | |
Höchstbetrag (2 × 26.527 EUR =) | 53.054 EUR |
|
Kürzung um 18,6 % v. 60.000 EUR (höchstens 85.200 EUR) | - 11.160 EUR | |
Geminderter Höchstbetrag | 41.894 EUR | |
Anzusetzen ist der niedrigere Betrag | 24.000 EUR | |
Davon für das Jahr 2023 100 % | 24.000 EUR | |
Abziehbare Altersvorsorgeaufwendungen | 24.000 EUR |
Höchstbetragsrechnung bei Zusammenveranlagung (Angestellter/Beamtin)
Der Steuerpflichtige ist angestellter Betriebswirt. Sein Arbeitslohn beträgt im Jahr 2023 100.000 EUR (Beitragsbemessungsgrenze West: 87.600 EUR). Daraus werden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet (Arbeitnehmeranteil 8.146 EUR/Arbeitgeberanteil 8.146 EUR). Seine mit ihm zusammenveranlagte Ehefrau ist als Beamtin halbtags beschäftigt. Sie erhält eine Besoldung i. H. v. 15.000 EUR. Der Steuerpflichtige hat außerdem Beiträge für eine private Basisrente-Alter i. H. v. 5.000 EUR geleistet.
Arbeitnehmerbeitrag | 8.146 EUR | |
Steuerfreier Arbeitgeberbeitrag | + 8.146 EUR | |
Beiträge zur Basisrente-Alter | + 5.000 EUR | |
Summe | 21.292 EUR | |
Höchstbetrag (2 × 26.527 EUR =) | 53.054 EUR |
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Kürzung um 18,6 % v. 15.000 EUR (höchstens 85.200 EUR – Beitragsbemessungsgrenze Ost) | - 2.790 EUR | |
Geminderter Höchstbetrag | 50.264 EUR | |
Anzusetzen ist der niedrigere Betrag | 21.292 EUR | |
Davon für das Jahr 2023 100 % | 21.292 EUR | |
Abzüglich steuerfreier Arbeitgeberanteil | - 8.146 EUR | |
Zusätzlich abziehbare Altersvorsorgeaufwendungen | 13.146 EUR |
S. Abschnitt 2.2.3.
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