Bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppelt sich der Höchstbetrag für die begünstigten Beiträge auf 53.054 EUR (2023).[1] Unerheblich ist insoweit, welcher der beiden die Aufwendungen getätigt hat. Daher sind auch die von den Ehegatten/Lebenspartnern insgesamt bezogenen steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse mit einzubeziehen.

Ob und in welchem Umfang der gemeinsame Höchstbetrag zu kürzen ist, wird für jeden Ehegatten/Lebenspartner gesondert geprüft. Im Falle einer Kürzung wird der gemeinsame Höchstbetrag von 53.054 EUR gemindert. Gehören beide dem Personenkreis an, für den eine Kürzung des Höchstbetrags vorzunehmen ist[2], erfolgt im Jahr 2023 eine Kürzung um maximal 15.847 EUR je Ehegatte/Lebenspartner (= 18,6 % v. 85.200 EUR). Den Ehegatten/Lebenspartnern verbleibt danach in jedem Fall ein Höchstbetrag von mindestens 21.360 EUR (= 53.054 EUR – 15.847 EUR – 15.847 EUR).

 
Praxis-Beispiel

Höchstbetragsrechnung bei Zusammenveranlagung (Beamter/selbstständige Architektin)

Der Steuerpflichtige ist Beamter. Er erhält eine Besoldung i. H. v. 60.000 EUR. Seine mit ihm zusammenveranlagte Ehefrau ist selbstständige Architektin. Sie hat im Jahr 2023 insgesamt 20.000 EUR an eine berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt. Die Ehegatten haben außerdem Beiträge für eine private Basisrente-Alter i. H. v. 4.000 EUR geleistet.

 
Beiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung 20.000 EUR  
Beiträge zur Basisrente-Alter + 4.000 EUR  
Summe 24.000 EUR  
Höchstbetrag (2 × 26.527 EUR =)
53.054 EUR
 
Kürzung um 18,6 % v. 60.000 EUR (höchstens 85.200 EUR) - 11.160 EUR  
Geminderter Höchstbetrag 41.894 EUR  
Anzusetzen ist der niedrigere Betrag 24.000 EUR  
Davon für das Jahr 2023 100 %   24.000 EUR
Abziehbare Altersvorsorge­aufwendungen   24.000 EUR
 
Praxis-Beispiel

Höchstbetragsrechnung bei Zusammenveranlagung (Angestellter/Beamtin)

Der Steuerpflichtige ist angestellter Betriebswirt. Sein Arbeitslohn beträgt im Jahr 2023 100.000 EUR (Beitragsbemessungsgrenze West: 87.600 EUR). Daraus werden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet (Arbeitnehmeranteil 8.146 EUR/Arbeitgeberanteil 8.146 EUR). Seine mit ihm zusammenveranlagte Ehefrau ist als Beamtin halbtags beschäftigt. Sie erhält eine Besoldung i. H. v. 15.000 EUR. Der Steuerpflichtige hat außerdem Beiträge für eine private Basisrente-Alter i. H. v. 5.000 EUR geleistet.

 
Arbeitnehmerbeitrag 8.146 EUR  
Steuerfreier Arbeitgeber­beitrag + 8.146 EUR  
Beiträge zur Basisrente-Alter + 5.000 EUR  
Summe 21.292 EUR  
Höchstbetrag (2 × 26.527 EUR =)
53.054 EUR
 
Kürzung um 18,6 % v. 15.000 EUR (höchstens 85.200 EUR – Beitragsbemessungsgrenze Ost) - 2.790 EUR  
Geminderter Höchstbetrag 50.264 EUR  
Anzusetzen ist der niedrigere Betrag 21.292 EUR  
Davon für das Jahr 2023 100 %   21.292 EUR
Abzüglich steuerfreier Arbeitgeberanteil   - 8.146 EUR
Zusätzlich abziehbare Altersvorsorgeaufwen­dungen   13.146 EUR
[1] BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/10010, BStBl 2017 I S. 820, Rz. 60.

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