Grundsatz

Bei Steuerpflichtigen, denen eine eigene Altersversorgung ohne oder weitgehend ohne eigene Beitragsleistungen zugesagt wird, ist der Höchstbetrag von 26.527 EUR (2023) um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) zu kürzen. Mit dieser Kürzungsregelung sollen diese Steuerpflichtigen im Hinblick auf das Abzugsvolumen für die Altersversorgung mit rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt werden.

Zu den Steuerpflichtigen, bei denen eine Kürzung des Höchstbetrags vorgenommen wird, gehören

  • Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Amtsträger;
  • Arbeitnehmer, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI oder § 230 SGB VI versicherungsfrei sind (z. B. Beschäftigte bei Trägern der Sozialversicherung, Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften);
  • Arbeitnehmer, die auf Antrag des Arbeitgebers von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit worden sind, z. B. Lehrkräfte an nicht öffentlichen Schulen;
  • Bundestagsabgeordnete, Landtagsabgeordnete und Abgeordnete des Europaparlaments, wenn ihnen durch die Abgeordnetengesetze ein Anspruch auf Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung gewährt wird.

Außerdem ist eine Kürzung des Höchstbetrags vorzunehmen bei

  • beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH und
  • Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften.

Besonderheiten bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer

Im Hinblick auf die Kürzung des Höchstbetrags kommt es bei einem nicht rentenversicherungspflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht darauf an, in welcher Höhe ihm eine betriebliche Altersversorgung zugesagt und ob sie ganz oder teilweise durch eigene Beitragsleistung aufgebaut wurde. Ausreichend ist, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses eine betriebliche Altersversorgung erhält. Art und Umfang der betrieblichen Altersversorgung sowie der konkrete Durchführungsweg sind ohne Bedeutung.[1] Dies wird damit begründet, dass für diese Gruppe von Arbeitnehmern eine Kürzung des Abzugsvolumens wie bei Beamten und Dienstordnungsangestellten gerechtfertigt sei. Dabei wurde als Vergleich herangezogen, dass beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften ebenfalls weder Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung noch zur landwirtschaftlichen Alterskasse oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung leisten und ihnen dennoch i. d. R. aus ihrem Beschäftigungsverhältnis eine steuerunbelastet aufgebaute Altersvorsorge zusteht.[2]

Berechnung des Kürzungsbetrags

Zur Berechnung des fiktiven Gesamtbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung ist auf den zu Beginn eines jeden Jahres geltenden Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung abzustellen. Für das Kalenderjahr 2023 beträgt dieser 18,6 %. Bemessungsgrundlage für die Anwendung des Beitragssatzes ist

  • bei Beamten, Richtern, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Amtsträgern die bezogene Besoldung oder die Amtsbezüge,
  • bei Abgeordneten die Einnahmen i. S. d. § 22 Nr. 4 EStG und
  • in den übrigen Fällen die erzielten Einnahmen aus der Tätigkeit, welche zur Kürzung des Höchstbetrags von 26.527 EUR (2023) führt.

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage kommt es nicht darauf an, ob die Einnahmen insgesamt beitragspflichtig gewesen wären, wenn die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hätte. Dies bedeutet, dass auch solche Einnahmen berücksichtigt werden, die bei rentenversicherungspflichtigen Steuerpflichtigen nicht beitragspflichtig gewesen wären (z. B. Altersteilzeitzuschläge). Die Bemessungsgrundlage ist auf die Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung (Ost) begrenzt.[3] Diese beträgt für das Kalenderjahr 2023 85.200 EUR. Der maximale Kürzungsbetrag liegt daher im Jahr 2023 bei 18,6 % von 85.200 EUR = 15.847 EUR, sodass für den betroffenen Personenkreis unabhängig vom konkreten Kürzungsbeitrag auf jeden Fall ein Höchstbetrag für Beiträge zu einer Basisversorgung im Alter i. H. v. 10.650 EUR verbleibt.

 
Praxis-Beispiel

Höchstbetragsrechnung bei Beamten

Ein lediger Beamter leistet im Jahr 2023 einen Beitrag i. H. v. 4.000 EUR zugunsten einer privaten Basisrente-Alter. Er erhält eine Besoldung von 40.000 EUR jährlich.

 
Beiträge zur Basisrente-Alter   4.000 EUR
Höchstbetrag 26.527 EUR  
Kürzung um 18,6 % v. 40.000 EUR (höchstens 85.200 EUR) - 7.440 EUR  
Geminderter Höchstbetrag 19.087 EUR 19.087 EUR
Anzusetzen ist der niedrigere Betrag  
4.000 EUR
davon ab dem Jahr 2023 100 %  
4.000 EUR
abziehbare Altersvorsorge­aufwendungen   4.000 EUR

Zur Veranschaulichung der Gleichbehandlung von denjenigen, bei denen eine Kürzung vorzunehmen ist, mit rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern wird das vorherige Beispiel abgewandelt.

 
Praxis-Beispiel

Höchstbetragsrechnung bei rentenversicherungspflichtigem Arbeitnehmer

Ein lediger rentenversicherungspflichtiger Arbei...

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