Begriff

Das Vorratsvermögen als Teil des Umlaufvermögens ist grundsätzlich zum Verbrauch, zur Verarbeitung oder zur Veräußerung bestimmt. Die Vorräte werden unterteilt in Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse (z. B. Waren) und geleistete Anzahlungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens werden in der Handels- und Steuerbilanz mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten angesetzt (§ 253 Abs. 1 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung. Für die Bestandsaufnahme gibt es aber Vereinfachungsverfahren (Gruppenbildung). Bestandsveränderungen werden durch die jährliche Inventur ermittelt. Das Handelsrecht enthält verschiedene Bewertungsmethoden zwecks Vereinfachung für den bilanzierungspflichtigen Unternehmer für gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens (§ 256 HGB). Im Steuerrecht ist neben der Einzelbewertung nur die Lifo-Methode zulässig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG; BMF, Schreiben v. 12.5.2015, IV C 6 – S 2174/07/10001 :002). Für die Handelsbilanz gilt das strenge Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 HGB). Im Steuerrecht kann der Steuerpflichtige auf die Teilwertabschreibung verzichten (BMF, Schreiben v. 12.3.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001, Tz. 15). Weitere interessante Verwaltungsanweisungen sind: BMF, Schreiben v. 22.6.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001 und OFD Münster, Verfügung v. 14.9.2012, Kurzinfo ESt 17/2012.

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