Für die Anwendung der Lifo-Methode kommt es auch auf die Haltbarkeit der Vorräte an. So ist die Lifo-Methode auf Vorräte, die dauerhaft haltbar sind oder die durch Be- oder Verarbeitung dauerhaft haltbar werden, anwendbar. Dabei geht die Verwaltung von einer Haltbarkeitsdauer von mindestens 1 Jahr aus. Nicht zulässig ist die Lifo-Methode bei Vorräten von geringerer Haltbarkeit, da eine Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge, wonach die zuletzt gekauften oder hergestellten Waren als erstes verkauft oder verarbeitet werden, unrealistisch ist und der Lebenswirklichkeit und den betrieblichen Abläufen widerspricht.[1]

[1] BMF, Schreiben v. 12.5.2015, IV C 6 – S 2174/07/10001 :002, Rn. 9, BStBl 2015 I, 462; dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 18.3.2021, IV A 2 – O 2000/20/10001 :001, Anlage 1 Nr. 659, BStBl 2021 I S. 390.

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