Zur genaueren Bestimmung des Teilwerts hat der BFH in ständiger Rechtsprechung Teilwertvermutungen entwickelt. Zur Bestimmung des Teilwerts beim Umlaufvermögen wird zunächst davon ausgegangen, dass der Teilwert im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung den Anschaffungs- und Herstellungskosten[1] entspricht. Ausnahme: Die Anschaffung oder Herstellung war von vornherein eine Fehlmaßnahme.

Für spätere Bewertungszeitpunkte kann der Steuerpflichtige zwischen der sog. progressiven und der sog. retrograden Methode wählen. Die progressive Methode orientiert sich am Beschaffungsmarkt. So kann der Steuerpflichtige nachweisen, dass der Teilwert unter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts gesunken ist. Die retrograde Methode orientiert sich am Absatzmarkt. Der Teilwert wird in diesem Fall aufgrund des erzielbaren Verkaufserlöses ermittelt. Ist dieser – voraussichtliche – Erlös niedriger als die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsguts, ist der Ansatz des so ermittelten Werts möglich.[2]

Die Finanzverwaltung schreibt die retrograde Methode vor.[3] Hierbei ist für die Ermittlung des "Soll-Rohertrags" nicht auf einen durchschnittlichen Branchenwert, sondern auf die betrieblichen Kennzahlen in den Jahresabschlüssen des Steuerpflichtigen abzustellen.[4]

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