Der Ansatz des niedrigeren Teilwerts ist nur zulässig bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG oder nach § 5 EStG. Daraus folgt, dass bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) eine Teilwertabschreibung nicht in Frage kommt.[1]

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