Teilwertabschreibungen sind zulässig.[1] Ggf. ist eine Wertaufholung vorzunehmen. Bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, zu denen das Vorratsvermögen gehört, entspricht der Teilwert i. d. R. den Wiederbeschaffungskosten. Bei zum Absatz bestimmten Waren oder fertigen Erzeugnissen hängt der Teilwert von deren voraussichtlichem Veräußerungserlös, also vom Börsen- oder Marktpreis ab.[2] Deckt dieser Preis nicht mehr die Selbstkosten der Waren zuzüglich eines durchschnittlichen Unternehmergewinns, sind die Anschaffungskosten regelmäßig um den Fehlbetrag zu mindern.[3]

Nicht zulässig ist eine Teilwertabschreibung bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschuss-Rechnung).[4]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel aus der Rechtsprechung: Verlustfreie Bewertung von Kraftfahrzeugen

Fahrzeuge, die ein Kfz-Händler am Ende der Leasingzeit zurückkaufen muss, können ebenfalls nach der retrograden Bestimmung des Teilwerts unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Verkaufspreise der Gebrauchtwagen bewertet werden.[5]

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