Überblick

Rechtsschutz im steuerlichen Verfahren heißt im Regelfall "Klage". Bis eine solche durch die Finanzgerichte bearbeitet ist, vergeht aber meist viel Zeit. Dies ist insbesondere deshalb problematisch, weil das Einlegen eines Einspruchs oder die Erhebung einer Klage die Erhebung der Abgabe grundsätzlich nicht hindert (§ 361 Abs. 1 AO, § 69 Abs. 1 FGO). Insoweit besteht ein großes Bedürfnis nach einstweiligem Rechtsschutz durch die Institute der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung und der einstweiligen Anordnung

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Regelungen betreffend den einstweiligen Rechtschutz im finanzgerichtlichen Verfahren finden sich in § 69 FGO (betr. die Aussetzung der Vollziehung) und in § 114 FGO (betreffend die einstweilige Anordnung).

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