Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist stets und ausschließlich nur das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszuges.[1] Das Gericht entscheidet durch Beschluss. In dringenden Fällen kann auch der Vorsitzende allein durch Beschluss entscheiden.[2]

Gegen den Beschluss des Gerichts oder des Vorsitzenden ist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 128 Abs. 3 FGO an den BFH nur gegeben, wenn sie in der Entscheidung des Gerichts ausdrücklich zugelassen worden ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge