Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Antrag beim BFH auf einstweilige Anordnung
Leitsatz (NV)
Ein beim Bundesfinanzhof gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, weil für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht der Bundesfinanzhof, sondern ausschließlich das Finanzgericht zuständig ist.
Normenkette
Tatbestand
Mit Schreiben vom 17. Juni 2000 hat der Antragsteller beim Bundesfinanzhof (BFH) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung "gegenüber Stadt A/Finanzamt - B/ Finanzgericht C zur Verpflichtung des Nachkommens der Amtsermittlungspflicht wegen Grundsteuer-Berechnung eines vor 14 Jahren verkauften Grundstücks" gestellt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist nach § 114 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig, denn für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 114 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FGO nicht der BFH sondern ausschließlich das Finanzgericht zuständig.
Fundstellen
Haufe-Index 508812 |
BFH/NV 2000, 1495 |
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