Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Antrag beim BFH auf einstweilige Anordnung

 

Leitsatz (NV)

Ein beim Bundesfinanzhof gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, weil für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht der Bundesfinanzhof, sondern ausschließlich das Finanzgericht zuständig ist.

 

Normenkette

FGO § 114

 

Tatbestand

Mit Schreiben vom 17. Juni 2000 hat der Antragsteller beim Bundesfinanzhof (BFH) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung "gegenüber Stadt A/Finanzamt - B/ Finanzgericht C zur Verpflichtung des Nachkommens der Amtsermittlungspflicht wegen Grundsteuer-Berechnung eines vor 14 Jahren verkauften Grundstücks" gestellt.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist nach § 114 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig, denn für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 114 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FGO nicht der BFH sondern ausschließlich das Finanzgericht zuständig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 508812

BFH/NV 2000, 1495

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