Vorläufig ist der Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung und einstweilige Anordnung deshalb, weil in beiden Verfahren die endgültige Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren nicht vorweggenommen werden darf.[1] Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung und im Verfahren der einstweiligen Anordnung darf grundsätzlich also keine Entscheidung ergehen, die etwa für die Hauptsache endgültige Bindung erlangen könnte, z. B. dadurch, dass ein Sachverhalt geregelt wird und diese einmalige Regelung auf Dauer fortwirkt. Würde durch einen Aussetzungs- oder Anordnungsbeschluss eine solche endgültige Regelung automatisch herbeigeführt, weil sie z. B. durch Zeitablauf oder andere Umstände nicht mehr änderbar wäre, darf ein solcher Beschluss nicht ergehen.

Ein Beschluss im Aussetzungs- oder Anordnungsverfahren darf auch zeitlich nicht weiter reichen als bis zu dem Zeitpunkt, in dem die endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren Rechtswirkung erzeugt. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt, in dem die Rechtsmittelfrist gegen die Entscheidung in der Hauptsache abläuft.[2]

Wird einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom Finanzgericht entsprochen, ergeht der Beschluss deshalb im Allgemeinen mit Wirkung "... bis einen Monat nach Ergehen der Entscheidung im Verfahren der Hauptsache." Wird die Aussetzung der Vollziehung "bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens" ausgesprochen, kann dies nach den Umständen des Einzelfalls zu der Auslegung führen, dass die Aussetzung der Vollziehung auch für den Zeitraum eines nachfolgenden finanzgerichtlichen Klageverfahrens gilt.[3]

Allenfalls "bei besonderer Intensität zumindest des Anordnungsgrundes" darf einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren durch eine einstweilige Regelung vorgegriffen werden.[4] Dabei sind strenge Maßstäbe daran anzulegen, ob eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache besteht und ob darüber hinaus eine Entscheidung in der Hauptsache aus Gründen zu spät kommen würde, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat. Jedoch darf damit nicht einem Begehren stattgegeben werden, dem selbst in dem Hauptprozess nicht entsprochen werden könnte.

Die Vorläufigkeit einer Entscheidung im Aussetzungs- oder Anordnungsverfahren kommt also sowohl sachlich als auch zeitlich klar zum Ausdruck und bestimmt die Frage der Zulässigkeit eines entsprechenden Antrags. Der Antrag im Aussetzungs- oder Anordnungsverfahren muss deshalb auf diese Vorläufigkeit Rücksicht nehmen. Andernfalls ist er (teilweise) unzulässig und wird entsprechend zurückgewiesen.

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