BMF, 4.1.2021, IV A 3 - S 0338/19/10006 :001

Bezug:

BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018 (BStBl 2018 I S. 2), zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 10. Januar 2019 (BStBl 2019 I S. 2);

TOP 26 der Sitzung AO IV/2020 vom 2. bis 4. Dezember 2020

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018 (BStBl 2018 I S. 2), die zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10. Januar 2019 (BStBl 2019 I S. 2) neu gefasst worden ist, am Schluss von Abschnitt A, II. um den folgenden Satz ergänzt:

„Für die Veranlagungszeiträume ab 2020 erfasst dieser Vorläufigkeitsvermerk auch die Frage, ob die fortgeltende Erhebung eines Solidaritätszuschlages nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31. Dezember 2019 verfassungsgemäß ist.”

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

AO § 165 Abs. 1 Satz 2

SolZG

 

Fundstellen

BStBl I, 2021, 49

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