Leitsatz

Eine erneute Rücklagenbildung für dasselbe Wirtschaftsgut ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige eine sachlich einleuchtende Begründung dafür abgibt, weshalb die Investition trotz gegenteiliger Absichtserklärung bislang nicht erfolgt, gleichwohl aber nach Überwindung des vorher nicht absehbaren Hinderungsgrundes weiterhin geplant ist. Durch die pauschalen Bezeichnungen "Fahrzeuge" und "GWG" werden die Anforderungen an die Konkretisierung des Wirtschaftsguts nicht erfüllt. Ein Ehegattendarlehen wird nicht in der zwischen fremden Dritten üblichen Weise durchgeführt, wenn die geschuldeten Zinsen entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht ausgezahlt werden.

 

Sachverhalt

Der Kläger erzielt als Tischler gewerbliche Einkünfte. Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2004 bis 2006 wurden gebildete Ansparrücklagen gemäß § 7g EStG beanstandet. Für eine Heizungsanlage und einen Fräsautomaten war eine Rücklage bereits zum 31.12.2002 eingestellt worden; die Rücklage wurde jeweils erneut in den Jahren 2004 und in 2006 gebildet. Die Prüferin versagte für die Heizungsanlage in 2004 und in 2006 und für den Fräsautomaten in 2006 die erneute Rücklagenbildung. Darüber hinaus hielt sie die Bildung der Rücklagen mit dem allgemeinen Begriff "Fahrzeuge" bzw. "GWG" nicht für zulässig. Daneben wurden Darlehen der Ehefrau des Klägers an das Unternehmen des Klägers beanstandet, da entgegen den Darlehensverträgen die Zinsen nicht bei Fälligkeit gezahlt worden seien. Hiergegen erhob der Kläger Einspruch und anschließend Klage.

 

Entscheidung

Die Klage ist in sämtlichen Punkten unbegründet. Die Ansparrücklagen für die erneute (und erneut später nicht vorgenommene) Anschaffung einer Heizungsanlage sowie eines Fräsautomaten durften nicht gebildet werden, weil in einem solchen Fall eine einleuchtende Begründung erforderlich ist, wodurch z.B. eine vorher nicht absehbare Verzögerung der Investition sowie ein nunmehr überwindbarer Hinderungsgrund glaubhaft darlegt werden. Eine solche Begründung hat der Kläger nicht vorgetragen. Auch für den Fräsautomaten mangelte es an der notwendigen Begründung. Erschwerend kommt hier noch hinzu, dass der Kläger im Jahr 2005 einen gebrauchten Fräsautomaten angeschafft hat, so dass eine weitere Begründung hätte erbracht werden müssen, warum die zusätzliche erneute Anschaffung eines neuen Fräsautomaten erforderlich wäre. Die Ansparrücklagen für "Fahrzeuge" und "GWG" können nicht anerkannt werden, weil diese Bezeichnungen zu allgemein gehalten sind. Bei der Rücklagenbildung ist ein Mindestmaß an Konkretisierung des Wirtschaftsgutes erforderlich, das hier fehlt. Das Darlehensverhältnis zwischen Kläger und seiner Ehefrau ist nicht anzuerkennen, weil es dem zwischen fremden Dritten Üblichen widerspricht. Aufgrund der fehlenden Zahlungen der Zinsen fehlt es bereits an der tatsächlichen Durchführung des vertraglich Vereinbarten.

 

Hinweis

Das Urteil überrascht nicht, da der BFH in sämtlichen drei Klagepunkten bereits entsprechende Entscheidungen getroffen hat. Die Ausführungen des FG verdeutlichen einmal mehr, dass das Einhalten formaler Kriterien für das Erzielen von steuerlichen Vorteilen von elementarer Wichtigkeit ist. Dies gilt sowohl für die Investitionsbegünstigung des § 7g EStG als auch für Darlehensverträge zwischen Ehegatten. Bei § 7g EStG a. F. ist noch darauf hinzuweisen, dass nach altem Recht bei zwangsweiser Auflösung der Rücklage ein Gewinnzuschlag in Höhe von 6 % des Auflösungsbetrags pro Jahr dem zu versteuernden Einkommen hinzuaddiert werden musste.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2011, 16 K 1573/10 E

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