Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für wiederholte Rücklagenbildung für dasselbe Wirtschaftsgut

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine erneute Rücklagenbildung für dasselbe Wirtschaftsgut ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige eine sachlich einleuchtende Begründung dafür abgibt, weshalb die Investition trotz gegenteiliger Absichtserklärung bislang nicht erfolgt, gleichwohl aber nach Überwindung des vorher nicht absehbaren Hinderungsgrundes weiterhin geplant ist.
  2. Durch die pauschalen Bezeichnungen „Fahrzeuge” und „GWG” werden die Anforderungen an die Konkretisierung des Wirtschaftsguts nicht erfüllt.
  3. Ein Ehegattendarlehen wird nicht in der zwischen fremden Dritten üblichen Weise durchgeführt, wenn die geschuldeten Zinsen entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht ausgezahlt werden.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 7 g

 

Streitjahr(e)

2003, 2004, 2005

 

Tatbestand

Die Kläger werden für die Streitjahre 2003 bis 2006 als Eheleute vom Beklagten -dem Finanzamt - zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem Einzelunternehmen (Bau- und Möbeltischlerei); der Gewinn wird durch Betriebsvermögensvergleich (gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 EStG) ermittelt.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2004 bis 2006 beanstandete die Prüferin u. a. die gebildeten Ansparrücklagen gemäß § 7 g EStG. In 2004 und 2006 waren Rücklagen wie folgt gebildet worden (gegraute Positionen sind streitig):

Jahr

Wirtschaftsgut

Anschaffungskosten

Rücklage

2004

1 CNC Fräsautomat

150 TEUR

60 TEUR

2 Fahrzeuge

60 TEUR

24 TEUR

1 Kantenleimmaschine

40 TEUR

16 TEUR

1 Heizungsanlage

130 TEUR

52 TEUR

BGA

5 TEUR

2 TEUR

2006

1 CNC Fräsautomat

160 TEUR

64 TEUR

3 Fahrzeuge

90 TEUR

36 TEUR

1 Heizungsanlage

130 TEUR

52 TEUR

1 Transportwagen

8 TEUR

3,2 TEUR

1 Absauganlage

15 TEUR

6 TEUR

Gerüst

10 TEUR

4 TEUR

GWG

20 TEUR

8 TEUR

Rücklage begrenzt auf

154 TEUR

Die Prüferin stellte fest, dass für die Heizungsanlage eine Rücklage in Höhe von 52 TEUR bereits zum 31.12.2002 eingestellt worden war; die Rücklage wurde erneut in den Jahren 2004 und in 2006 gebildet. Tatsächlich sei eine Heizungsanlage überhaupt nicht angeschafft worden. Für einen CNC Fräsautomaten wurde in den Jahren 2004 und 2006 eine Rücklage gebildet; für einen Fräsautomaten war bereits im Jahr 2002 eine Rücklage gebildet worden. Angeschafft worden sei lediglich in 2005 eine gebrauchte CNC Bohr- und Fräsmaschine, ohne dass in diesem Zusammenhang die in 2004 gebildete Rücklage aufgelöst worden sei. Die Prüferin versagte in 2004 und in 2006 die erneute Rücklagenbildung für die Heizungsanlage sowie darüber hinaus in 2006 die erneute Bildung der Rücklage für den CNC Fräsautomaten. Darüber hinaus hielt die Prüferin die Bildung der Rücklagen in 2006 mit dem allgemein Begriff „Fahrzeuge” bzw. „GWG” nicht für zulässig. Auf diese Weise ergaben sich Gewinnerhöhungen von 52.000 EUR (für 2004) und von 88.800 EUR (für 2006).

Daneben beanstandete die Prüferin Darlehen der Klägerin an das Unternehmen des Klägers, die unter sonstige Verbindlichkeiten in der Buchhaltung ausgewiesen sind. Ausweislich des Darlehenskontos wurde im Jahre 2003 nach der Rückzahlung von 30.000 EUR (am 01.07.2003) umgehend unter dem 10.07.2003 ein neues Darlehen über 40.000 EUR eingebucht. Im Rahmen der Prüfung wurden 2 Darlehensverträge vorgelegt: vom 16.03.2004 über 25.000 EUR und vom 20.04.2004 über 10.000 EUR. Nach den Vereinbarungen der Darlehensverträge (jeweils Ziffer 3) sind die Darlehen mit 6 % zu verzinsen; die Zinsen sind jeweils zum Endes eines jeden Kalendervierteljahres fällig und zahlbar auf das vom Darlehensgeber angegebene Konto. Darüber hinaus wurde vereinbart (Ziffer 4 der Verträge), dass die Darlehen zum 31.12.2006 zahlbar und fällig sind, mit der Möglichkeit jederzeitiger Sondertilgungen. Die Prüferin stellte fest, dass entgegen diesen Vereinbarungen Zinsen für Ehegattendarlehen nicht bei Fälligkeit gezahlt worden seien. Vielmehr seien Zinsen lediglich jährlich als sonstige Verbindlichkeiten aufwandswirksam gebucht worden. Einkünfte aus Kapitalvermögen hatten die Kläger in den Streitjahren nicht erklärt. Wegen nicht ordnungsmäßiger Durchführung des Ehegatten-Darlehensverhältnisses berücksichtigte die Prüferin Schuldzinsen für die Darlehen nicht als Betriebsausgaben, was zu Gewinnerhöhungen in Höhe von 1.382,54 EUR (für 2003), 3.097,79 EUR (für 2004), 1.875,32 EUR (für 2005) und 1.679,69 EUR (für 2006) führte. Das Finanzamt änderte die Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung (Einkommensteuer- Änderungsbescheide vom 19.11.2008).

Hiergegen erhoben die Kläger Einspruch. Sie trugen vor, die wiederholte Rücklagenbildung sei gerechtfertigt. Die Anschaffung einer neuen Heizungsanlage sei nach wie vor aktuell, weil die derzeitige Heizungsanlage stark reparaturbedürftig sei und nicht mehr dem heutigen Stand entspreche. Die Installation der neuen Heizungsanlage bedinge zwangsläufig die Abschaltung der Absaugeinrichtung für die S...

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