Leitsatz

1. Die Versagung der Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes für in mehreren Blockheizkraftwerken erzeugten Strom aufgrund fehlender Erlaubnis ist jedenfalls dann nicht unionsrechtswidrig und nicht unverhältnismäßig, wenn dem Betreiber der Anlage das Entlastungsverfahren gemäß § 12a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) offensteht.

2. Für die Behandlung mehrerer an unterschiedlichen Standorten befindlichen Stromerzeugungseinheiten als virtuelles Kraftwerk gemäß § 12b Abs. 2 Satz 1 StromStV ist es nicht erforderlich, dass die einzelnen Stromerzeugungseinheiten nur insgesamt oder kombiniert gesteuert werden können.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 Buchst. a, Abs. 4 StromStG, § 12a, § 12b Abs. 2 Satz 1 StromStV

 

Sachverhalt

Die Klägerin betrieb mehrere Blockheizkraftwerke und erzeugte damit Strom, der in das öffentliche Stromnetz eingespeist wurde. Der Strom wurde von der A-GmbH an Letztverbraucher geleistet, nicht von der Klägerin selbst. Vor dem Einspeisepunkt entnahm die Klägerin jedoch von dem Strom bestimmte Mengen zur Stromerzeugung über eine gesonderte Leitung.

Nachdem die Klägerin eine StromSt-Anmeldung abgegeben hatte, setzte das Hauptzollamt die StromSt für die erzeugte Strommenge entsprechend fest, allerdings ohne eine Steuerbefreiung für den zur Stromerzeugung entnommenen Strom zu berücksichtigen. Das FG (FG Düsseldorf, Urteil vom 8.1.2020, 4 K 3223/18 VSt, Haufe-Index 14371032) hielt dies für rechtswidrig, obwohl die Klägerin die gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG für die Steuerbefreiung nicht erfüllte, da sie über die nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StromStG erforderliche Genehmigung nicht verfügte. Nach Auffassung des FG war die Steuerbefreiung aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des EuGH zu gewähren.

 

Entscheidung

Auf die Revision des Hauptzollamts hat der BFH die Vorentscheidung des FG aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage abgewiesen.

 

Hinweis

1. Nach dem Gesetzeswortlaut war der Fall eigentlich klar: Eine Stromerzeugerin begehrte eine teilweise Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG, da sie von dem von ihr erzeugten Strom bereits vor dem Punkt der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz bestimmte Mengen zur eigenen Stromerzeugung entnahm. Jedoch fehlte ihr die nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StromStGerforderliche Erlaubnis. Damit wäre ihr die Steuerbefreiung eigentlich zu versagen.

Es stellte sich die Frage, ob die fehlende Erlaubnis unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH unbeachtlich sein könnte.

a) Für die streitige Strommenge war die StromSt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StromStGentstanden, weil die Klägerin als Versorgerin nach § 2 Nr. 1 StromStG dem Versorgungsnetz (zum Begriff BFH, Beschluss vom 24.2.2016, VII R 7/15, Rz. 14, BFH/NV 2016, 860) Strom zum Selbstverbrauch entnommen hatte.

b) Der von der Klägerin im streitigen Zeitraum entnommene Strom war nicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Steuer befreit, weil es der Klägerin an der erforderlichen Genehmigung gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StromStGfehlte.

c) Weiter entschied der BFH, das grundsätzliche Erfordernis einer Erlaubnis für die Verwendung von steuerbefreitem Strom widerspreche nicht den unionsrechtlichen Vorgaben und stehe auch mit der EuGH-Rechtsprechung im Einklang. Der EuGH habe das grundsätzliche Erfordernis einer Erlaubnis bislang nicht beanstandet. Ein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liege nicht vor. Der Klägerin habe für die von ihr begehrte Steuerbegünstigung nämlich noch das Entlastungsverfahren nach § 12a StromStV offengestanden. Dieses hatte sie auch bereits beantragt.

2. Weiter befasste sich der BFH mit der StromSt-Befreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StromStG für Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt erzeugt wird und vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird. Allerdings lag der Tatbestand dieser Steuerbefreiung ebenfalls nicht vor. Die Klägerin betrieb nämlich mehrere mit Biomasse betriebene Blockheizkraftwerke, deren Nennleistung insgesamt mehr als 2 Megawatt betrug.

Dabei hatte der BFH zu klären, ob die Nennleistung der einzelnen Kraftwerke zusammenzurechnen war, um eine Überschreitung der Grenze der elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt zu ermitteln. Der BFH entschied, für die Zusammenrechnung sei es nicht erforderlich, dass die einzelnen Stromerzeugungseinheiten nur insgesamt oder kombiniert gesteuert werden könnten. Die Möglichkeit der Einzelsteuerung der Kraftwerke (hier mittels Fernsteuerung) hinderte eine Zusammenrechnung also nicht. Damit war die Grenze von 2 Megawatt im Streitfall überschritten.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.10.2023 – VII R 50/20

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