Steuerberater, die nicht die K-VDB nutzen, zählen zu den sonstigen Vollmachtnehmern, ebenso wie Angehörige i. S. d. § 15 AO, landwirtschaftliche Buchstellen oder ausländische Steuerberater, die nicht an der K-VDB teilnehmen. Sonstige Vollmachtnehmer übermitteln ihre Vollmachten ohne Vollmachtsvermutung.

Um Vollmachten als sonstiger Vollmachtnehmer anlegen und übermitteln zu können, muss dieser Personenkreis zunächst – falls nicht bereits geschehen – eine Registrierung bei "Mein ELSTER" mit der persönlichen steuerlichen IdNr. oder Steuernummer vornehmen. Anschließend ist noch die "Registrierung als Vollmachtnehmer" vorzunehmen. Die Bestätigung der erfolgreichen Registrierung als Vollmachtnehmer und die Vollmachtnehmer-ID erfolgen als Nachricht im Posteingang in "Mein ELSTER".

Wenn der Vollmachtgeber über einen eigenen "Mein ELSTER"-Account verfügt, wird er über den Antrag des Vollmachtnehmers (Steuerberaters) in seinem Posteingang informiert und um Zustimmung oder Ablehnung gebeten. Nach Zustimmung erhält der Vollmachtnehmer Zugriff auf die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Informationen des Mandanten.

Verfügt der Mandant nicht über einen eigenen "Mein ELSTER"-Account, erhält er einen Brief, in dem er über den Antrag des Vollmachtnehmers (Steuerberaters) informiert wird. Dieser Brief enthält den FSC mit dem Hinweis, dass dieser an den Antragsteller (Steuerberater) weiterzugeben ist, wenn der Mandant seinen Berater zum Abruf seiner Daten berechtigen will. Der Steuerberater legitimiert sich mit dem FSC für den Abruf der Bescheinigungen seines Mandanten.

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