Bevollmächtigte Steuerberater profitieren von der vorausgefüllten Steuererklärung, weil sie sich bereits vor der Erstellung der Steuererklärung für ihre Mandanten über die der Finanzverwaltung vorliegenden Bescheinigungen informieren und bei abweichenden Angaben schon im Vorfeld eine Korrektur der Bescheinigungen bei den Dritten veranlassen können. Nachträgliche Korrekturen im Wege des Einspruchsverfahrens lassen sich so vermeiden.

4.1 Berechtigungsmanagement mittels Kammer-Vollmachtsdatenbank (K-VDB)

Die Mitglieder der Steuerberaterkammern erfassen die zu dem jeweiligen Mandaten gehörende standardisierte Vollmacht in einer kostenpflichtigen Datenbank und übermitteln die notwendigen Informationen elektronisch an die Steuerverwaltung. Auf der Basis einer Vollmachtsvermutung wird den Beratern der Zugriff auf die Bescheinigungen der Mandanten gewährt[1], ohne dass es einer erneuten Zustimmung des Mandanten bedarf. Für die elektronische Kommunikation ist eine standardisierte Vollmacht für steuerliche Zwecke erforderlich, deren Umfang in der K-VDB abgebildet ist. Das amtliche Vollmachtmuster wurde erstmals am 10.10.2013 in einem entsprechenden BMF-Schreiben[2] veröffentlicht. Mit den BMF-Schreiben v. 1.8.2016 bzw. 8.7.2019[3] wurde es jeweils aktualisiert. Zusätzlich zur Vollmacht muss ein Beiblatt (Anlage 3) verwendet werden, das dem Vollmachtgeber die Reichweite einer elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelten Vollmacht verdeutlicht. Ein Merkblatt enthält ausführliche Erläuterungen zur Verwendung des Vollmachtmusters. Die Finanzverwaltung prüft stichprobenartig vor Ort, ob die von der VDB an sie übermittelten Vollmachten auch tatsächlich vorliegen.

 
Hinweis

Vollmachtsmuster

Das amtliche Vollmachtmuster finden Sie in der Anlage 1 des BMF-Schreibens v. 8.7.2019.[4]

Seit dem 18.4.2017 ist die K-VDB der Steuerberaterkammer in GINSTER (Grundinformationsdienst Steuer) eingebunden. Die K-VDB verwaltet die Vollmachten. Jede Änderung im Datenbestand der K-VDB wird täglich automatisch an GINSTER gesendet und ist somit auch im Datenbestand der Finanzverwaltung bundesweit verfügbar. Für den Steuerberater entfallen schriftliche Änderungsmitteilungen an die Finanzämter, wie z. B. bei Adressänderung, neuer Vollmachtsanzeige oder Änderung der Stammdaten des Mandanten. Auch die Steuerkontoabfrage ist über die VDB möglich.

4.2 Abruf von Bescheinigungen ohne Nutzung der Kammer-Vollmachtsdatenbank

Steuerberater, die nicht die K-VDB nutzen, zählen zu den sonstigen Vollmachtnehmern, ebenso wie Angehörige i. S. d. § 15 AO, landwirtschaftliche Buchstellen oder ausländische Steuerberater, die nicht an der K-VDB teilnehmen. Sonstige Vollmachtnehmer übermitteln ihre Vollmachten ohne Vollmachtsvermutung.

Um Vollmachten als sonstiger Vollmachtnehmer anlegen und übermitteln zu können, muss dieser Personenkreis zunächst – falls nicht bereits geschehen – eine Registrierung bei "Mein ELSTER" mit der persönlichen steuerlichen IdNr. oder Steuernummer vornehmen. Anschließend ist noch die "Registrierung als Vollmachtnehmer" vorzunehmen. Die Bestätigung der erfolgreichen Registrierung als Vollmachtnehmer und die Vollmachtnehmer-ID erfolgen als Nachricht im Posteingang in "Mein ELSTER".

Wenn der Vollmachtgeber über einen eigenen "Mein ELSTER"-Account verfügt, wird er über den Antrag des Vollmachtnehmers (Steuerberaters) in seinem Posteingang informiert und um Zustimmung oder Ablehnung gebeten. Nach Zustimmung erhält der Vollmachtnehmer Zugriff auf die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Informationen des Mandanten.

Verfügt der Mandant nicht über einen eigenen "Mein ELSTER"-Account, erhält er einen Brief, in dem er über den Antrag des Vollmachtnehmers (Steuerberaters) informiert wird. Dieser Brief enthält den FSC mit dem Hinweis, dass dieser an den Antragsteller (Steuerberater) weiterzugeben ist, wenn der Mandant seinen Berater zum Abruf seiner Daten berechtigen will. Der Steuerberater legitimiert sich mit dem FSC für den Abruf der Bescheinigungen seines Mandanten.

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