Die Vollstreckung ist in bestimmten Fällen einzustellen oder zu beschränken.[1] Im Einzelnen sind hiervon folgende Fälle betroffen:

  • Die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 AO sind entfallen, d. h. der Verwaltungsakt ist von der Vollziehung ausgesetzt worden;
  • der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, wird aufgehoben, d. h. er muss ersatzlos wegfallen[2] oder seine Nichtigkeit muss festgestellt werden.[3] In diesem Fall sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben.[4] Bei Aufhebung des Verwaltungsakts durch eine gerichtliche Entscheidung gilt dies erst, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist und nicht aufgrund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist;
  • der Anspruch auf die Leistung ist erloschen, z. B. durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass, Eintritt der Verjährung. Der Vollstreckungsschuldner ist insoweit nachweispflichtig.[5] Auch in diesem Fall sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben[6];
  • die Leistung ist gestundet worden (hierdurch wird die Fälligkeit der Leistung hinausgeschoben).

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit des sog. Vollstreckungsaufschubs[7], d. h. der einstweiligen Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung, soweit sie im Einzelfall unbillig ist. Ein Vollstreckungsaufschub kommt jedoch grundsätzlich nur zur Anwendung, wenn vorübergehende Umstände vorliegen, die eine Vollstreckung unbillig erscheinen lassenDagegen ist z. B. eine dauernde, nicht nur vorübergehende Einkommens- und Vermögenslosigkeit kein Grund für einen Vollstreckungsaufschub.[8]

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