Um eine Unterform der Handlungsvollmacht handelt es sich bei der Ladenvollmacht (§ 56 HGB). Diese ist im Vergleich zur "einfachen" Handlungsvollmacht in ihrem Umfang besonders eingeschränkt. Bei Angestellten im Warenlager oder im Ladengeschäft kann eine bestehende Vollmacht nur in Bezug auf Verkauf und Entgegennahme dieser Waren und damit verbundener Gelder (Kaufpreis) vermutet werden. In Bezug auf alle weiteren Geschäfte, insbesondere beim Ankauf von Ware, kann sich der Vertragspartner grundsätzlich nicht auf seine Gutgläubigkeit berufen.

Voraussetzung ist die Tätigkeit des Angestellten in einem Laden oder Warenlager, somit einer Verkaufsstätte, die dem Publikum öffentlich zugänglich ist (Warenhaus, Einzelhandelsgeschäft, Messestand, Möbellager).

Im Übrigen gelten vollumfänglich die Ausführungen zur Handlungsvollmacht.

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