Er wird grundsätzlich vom Vollmachtgeber bestimmt. Bei einigen Vollmachten ist der Umfang jedoch gesetzlich festgelegt, beispielsweise im Handelsrechts bei der Prokura (§ 49 HGB, vgl. Prokura) und der Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) oder auch bei der Prozessvollmacht für einen Rechtsanwalt (§§ 80-84 ZPO).

Der Vollmachtgeber kann die Vollmacht auch mehreren erteilen mit der Maßgabe, dass diese entweder jeder einzeln (Einzelvertretung) oder nur gemeinsam zur Vertretung berechtigt sein sollen (Gesamtvertretung). Vom Gesetz ist die Variante der Gesamtvertretung vor allem bei der gesetzlichen Vertretung des Kindes durch seine Eltern (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB) vorgesehen. Für den mehrköpfigen Vereinsvorstand gilt dagegen das Mehrheitsprinzip (§ 28 Abs. 1 BGB, § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB).

Ergeben sich Zweifel über den Umfang einer Vollmacht, ist dieser durch Auslegung zu ermitteln. Maßgebend ist, wie der Erklärungsempfänger das Verhalten des Vollmachtgebers verstehen durfte.

Nach dem Umfang der Vollmacht werden verschiedene Arten von Vollmachten unterschieden:

  • Spezialvollmacht zur Vornahme eines ganz bestimmten Rechtsgeschäftes,
  • Art- oder Gattungsvollmacht zur Vornahme einer bestimmten Art von Rechtsgeschäften,
  • Generalvollmacht, welche grundsätzlich zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte berechtigt, soweit Vertretung überhaupt zulässig ist.

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