Bei einseitigen Rechtsgeschäften (§ 174 BGB) muss die Vollmachtsurkunde im Original vorgelegt werden – eine Fotokopie genügt insoweit nicht – widrigenfalls der Geschäftsgegner das Rechtsgeschäft (z. B. eine Kündigung) aus diesem Grunde zurückweisen kann.

Eine bestimmte Form kann jederzeit rechtsgeschäftlich vereinbart werden. Sie kann sich auch aus der Satzung einer juristischen Person ergeben. Weitere Einschränkungen können sich aus vereinzelten gesetzlichen Vorschriften ergeben, wie z. B. §§ 1820 Abs. 2 Nr. 1-3, 1945 Abs. 3 S. 1, 1955 BGB, §§ 2 Abs. 2, 47 Abs. 3 GmbHG.

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