Die Vollmacht für den Abschluss eines Verbraucherkreditvertrags bedarf der Schriftform sowie den inhaltlichen Anforderungen an einen solchen Vertrag (§ 492 Abs. 4 S. 1 BGB). Ausgenommen hiervon werden die Prozessvollmacht und die notariell beurkundete Vollmacht (§ 492 Abs. 4 S. 2 BGB). Bei Formverstößen ist die Vollmacht nichtig; Genehmigung (§ 177 BGB) oder Heilung durch Empfang bzw. Inanspruchnahme des Darlehens (§ 494 Abs. 2 BGB) sind möglich.

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