Rz. 698

Die in § 15a InsO, §§ 130a, 177a HGB normierten Pflichten treffen auch den sog. faktischen Geschäftsführer der GmbH & Co. KG.[1] Faktischer Geschäftsführer ist, wer in maßgeblichem Umfang Geschäftsführungsmaßnahmen übernommen hat, wie sie nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag für den Geschäftsführer kennzeichnend sind, und wer insbesondere die für den wirtschaftlichen Fortbestand des Gesellschaftsunternehmens entscheidenden Maßnahmen trifft.[2] Anknüpfungspunkt dieser Rechtsprechung zur GmbH & Co. KG ist die im GmbH-Recht und Aktienrecht h. M., wonach die Verpflichtung zur Stellung des Insolvenzantrags gemäß § 15a InsO (bzw. vor dem Inkrafttreten des MoMiG § 64 GmbHG a. F., § 92 AktG a. F.) und die zivil- und strafrechtliche Verantwortung für dessen Versäumung nicht nur denjenigen trifft, der förmlich zum Geschäftsführer oder Vorstand bestellt ist, sondern auch denjenigen, der, ohne eine solche Organstellung zu bekleiden, tatsächlich wie ein geschäftsführendes Organ tätig wird.[3]

 

Rz. 699

Für die GmbH & Co. KG kann im Prinzip nichts anderes gelten, nachdem das Gesetz (§ 15a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 InsO) den Organen dieser Gesellschaft im Wesentlichen inhaltsgleiche, nach dem Vorbild des § 64 GmbHG a. F., § 92 AktG a. F. ausgestaltete Verpflichtungen mit entsprechenden Haftungsfolgen im Verletzungsfall auferlegt hat.[4]

[3] BGH, Urteil v. 24.10.1973, VIII ZR 82/72, WM 1973 S. 1354 (1355); BGH, Urteil v. 22.9.1982, 3 StR 287/82, BGHSt 31 S. 118 (121 f.); Hachenburg/Ulmer, § 64 Rn. 11; Baumbach/Hueck/Haas, § 64 Rn. 16.

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