Rz. 683

Die Auflösung einer GmbH & Co. KG bestimmt sich nach den für die Auflösung einer KG geltenden Regelungen gemäß §§ 161 Abs. 2, 131 ff. HGB. Dementsprechend wird eine KG kraft Gesetzes aufgelöst

  • durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist,
  • durch Beschluss der Gesellschafter,
  • durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft und
  • durch gerichtliche Entscheidung.

Eine typische GmbH & Co. KG, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird darüber hinaus aufgelöst mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG (§§ 131 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 161 Abs. 2 HGB).

Durch die Auflösung wird die Gesellschaft zu einer Liquidations- oder Abwicklungsgesellschaft. Die ursprünglichen gesellschaftsrechtlichen Pflichten, die durch die Förderung des Gesellschaftszwecks bestimmt waren, finden mit der Auflösung ihr Ende. Sie gehen über in die Verpflichtung der Gesellschafter, zur Auseinandersetzung beizutragen. Die Auseinandersetzung erfolgt durch Liquidation,[1] wenn die Gesellschafter nicht eine andere Art der Auseinandersetzung vereinbart haben oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, §§ 145 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB. Nach § 131 Abs. 3 HGB führen folgende Gründe nunmehr nicht mehr zur Auflösung, sondern zum Ausscheiden des Gesellschafters aus der GmbH & Co. KG:

  • Tod des Gesellschafters,
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,
  • Kündigung des Gesellschafters,
  • Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,
  • Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen,
  • Beschluss der Gesellschafter.
[1] Siehe Rn. 686 ff.

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