Rz. 1521

§ 64 GmbHG dient dem Schutz der GmbH-Gläubiger. Zahlungen, die die potentielle Insolvenzmasse schmälern oder die zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen, sollen entweder bereits präventiv durch die Haftungsandrohung der Norm verhindert oder bei ihrer Missachtung wertmäßig durch die Geschäftsführer ausgeglichen werden.[2] Eine erhebliche praktische Bedeutung erlangt der Erstattungsanspruch dadurch, dass Insolvenzanträge regelmäßig zu spät gestellt werden und die Geschäftsführer in der Zwischenzeit weitere Zahlungen leisten.[3]

 

Rz. 1522

Verboten sind den Geschäftsführern ab dem Eintritt der Insolvenzreife nicht nur reine Geldleistungen, sondern auch andere Leistungen zulasten des Gesellschaftsvermögens, durch die der Gesellschaft Vermögenswerte entzogen werden.[4] Der Erstattungsanspruch der GmbH ist gegeben, wenn der Geschäftsführer dieses Verbot rechtswidrig und schuldhaft missachtet hat. Da sich das Aktivvermögen der GmbH verringert haben muss, kann sich ein Geschäftsführer auch entlasten, wenn für die von ihm erbrachte Leistung ein Gegenwert in das Gesellschaftsvermögen gelangt ist.[5]

 

Rz. 1523

Nach § 64 Satz 2 GmbHG entfällt die Haftung im Falle von Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Es kommt darauf an, ob die Zahlung im Interesse der Gesellschaft lag, was der Fall sein soll, wenn sie aus Ex-ante-Sicht mehr Vor- als Nachteile für die Gesellschaft verspricht.[6]

 

Rz. 1524

Nach § 64 Satz 3 GmbHG erstreckt sich die Erstattungspflicht auch auf Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese erkennbar zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten. Durch diese sog. Insolvenzverursachungshaftung wird das Zahlungsverbot zeitlich vorverlagert und der Gläubigerschutz noch weiter verstärkt.[7] Die Einschränkung durch § 64 Satz 2 GmbHG gilt entsprechend.

[1] Siehe allgemein zu den Pflichten des Geschäftsführers in der Krise Rn. 882 ff. und zu § 64 GmbHG Rn. 885.
[2] Mätzig, in BeckOK-GmbHG, § 64 Rn. 4 m. w. N.
[3] Müller, in MüKo-GmbHG, § 64 Rn. 4.
[4] Müller, in MüKo-GmbHG, § 64 Rn. 144.
[6] Haas, in Baumbach/Hueck, § 64 Rn. 89. Haas, in Baumbach/Hueck, § 64 Rn. 89; beachte hierzu die im Grundsatz restriktive und durch Einzelfallentscheidungen geprägte Rechtsprechung des BGH, die nur wenige Ausnahmen z. B. für Arbeitgeberanteile für Sozialabgaben, Lohnsteuer etc. zulässt.
[7] Müller, in MüKo-GmbHG, § 64 Rn. 177.

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