Rz. 1504

Die GmbH ist als juristische Person (§ 13 Abs. 1 GmbHG) gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 InsO insolvenzfähig, über ihr Vermögen kann also im Falle der Insolvenz das Insolvenzverfahren eröffnet werden. Die mit Abschluss des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages entstehende Vor-GmbH (s. Rn. 113) ist als solche auch schon vor der Handelsregistereintragung insolvenzfähig.[1] Die Vorgründungsgesellschaft ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. als OHG (s. Rn. 109) gem. § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO ebenfalls insolvenzfähig.

 

Rz. 1505

Auch nach Auflösung der Gesellschaft (s. Rn. 1478 ff.) ist gem. § 11 Abs. 3 InsO die Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass die Verteilung des Gesellschaftsvermögens noch nicht vollzogen ist. Soll daher über das Vermögen einer gelöschten GmbH ein Insolvenzantrag gestellt werden, ist schlüssig darzulegen, dass die Gesellschaft noch über verteilbares Vermögen verfügt.[2] In praktischer Hinsicht kann die Darlegung noch vorhandener Vermögenswerte schwierig sein.[3]

 

Rz. 1506

Die Insolvenzfähigkeit einer GmbH endet, sobald sie über keinerlei eigenständiges Vermögen mehr verfügt, dieses also vollständig verteilt wurde (sog. Vollbeendigung).[4] Die Abwicklung muss zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden, was die Löschung der Gesellschaft zur Folge hat, § 74 Abs. 1 Satz 2 GmbHG (s. Rn. 1494). Da die Löschung die Abwicklung der GmbH voraussetzt, führt erst beides zusammen zur Beendigung der Rechtsfähigkeit und damit zum Ende der Insolvenzfähigkeit (Doppeltatbestand von Vermögenslosigkeit und Löschung).[5]

[1] Ott/Vuia, in MüKo-InsO, § 11 Rn 24.
[3] Wolfer, in BeckOK-InsO, § 11 Rn. 4; vgl. auch LG Hamburg, Beschluss v. 6.5.2016, 326 T 28/16, NZI 2016 S. 735.
[4] Ott/Vuia, in MüKo-InsO, § 11 Rn 71.
[5] Ott/Vuia, in MüKo-InsO, § 11 Rn. 71a; Mönning, in Nerlich/Römermann, § 11 Rn. 100.

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