Rz. 1437
Ist der fehlerhafte Jahresabschluss nicht bereits nach § 256 AktG analog nichtig,[1] kann seine Feststellung innerhalb einer Anfechtungsfrist von einem Monat angefochten werden (§ 243 AktG analog[2]). Eine Anfechtung kommt insbesondere in Betracht bei:[3]
- allgemeinen Verfahrensfehlern (Mängel bei der Einberufung, soweit nicht von § 256 Abs. 3 Nr. 1 AktG analog erfasst, oder der Beschlussfeststellung);
- missbräuchlicher Zielsetzung des Jahresabschlusses (Verstoß gegen gesellschafterliche Treuepflicht, Gewährung unzulässiger Sondervorteile etc.).
Rz. 1438
Für die Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses gelten nach der Klarstellung in § 257 Abs. 2 Satz 1 AktG (analog) die allgemeinen Regelungen der Anfechtungsklage von Gesellschafterversammlungsbeschlüssen (dazu oben Rn. 619 ff.).
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