Rz. 1437

Ist der fehlerhafte Jahresabschluss nicht bereits nach § 256 AktG analog nichtig,[1] kann seine Feststellung innerhalb einer Anfechtungsfrist von einem Monat angefochten werden (§ 243 AktG analog[2]). Eine Anfechtung kommt insbesondere in Betracht bei:[3]

  • allgemeinen Verfahrensfehlern (Mängel bei der Einberufung, soweit nicht von § 256 Abs. 3 Nr. 1 AktG analog erfasst, oder der Beschlussfeststellung);
  • missbräuchlicher Zielsetzung des Jahresabschlusses (Verstoß gegen gesellschafterliche Treuepflicht, Gewährung unzulässiger Sondervorteile etc.).
 

Rz. 1438

Für die Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses gelten nach der Klarstellung in § 257 Abs. 2 Satz 1 AktG (analog) die allgemeinen Regelungen der Anfechtungsklage von Gesellschafterversammlungsbeschlüssen (dazu oben Rn. 619 ff.).

[1] Bei einer Klage kann es sich anbieten, die Nichtigkeit im Hauptantrag und die Anfechtung in einem Hilfsantrag geltend zu machen.
[2] § 257 AktG findet keine analoge Anwendung, sodass auch inhaltliche Verstöße gegen die Satzung geltend gemacht werden können – BGH, Urteil v. 12.1.1998, II ZR 82/93, GmbHR 1998 S. 324; Schmidt, in Scholz, GmbHG, § 46 Rn. 38; Bayer, in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, Anh. § 47 Rn. 57.
[3] Eine Vielzahl von Beispielen bei Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, Anh. § 47 Rn. 112 ff., § 42a Rn. 33; Schmidt, in Scholz, GmbHG, § 46 Rn. 38 ff.; Bayer, in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, Anh. § 47 Rn. 57.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge