Rz. 1414
Der Prüfbericht dient der Unterrichtung der Gesellschafterversammlung und eines gegebenenfalls bestehenden Aufsichtsrats sowie der Selbstkontrolle der Geschäftsführer.[1] Sein Inhalt und die Gliederung sind in § 321 Abs. 1 – 4 a HGB wie folgt detailliert vorgegeben:
- Vorwegberichterstattung/Eingangsteil: Stellungnahme zur Beurteilung der geschäftlichen Lage durch die Geschäftsführung und zur künftigen Entwicklung der GmbH (§ 321 Abs. 1 Satz 2 HGB);
- Unrichtigkeiten oder Verstöße und Tatsachen, die den Bestand des Unternehmens gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegenden Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern erkennen lassen ("Redepflicht", § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB);
- Hauptteil: Gesetzmäßigkeit der geprüften Unterlagen und Aufklärung durch die Geschäftsführung (§ 321 Abs. 2 HGB);
- Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung (§ 321Abs. 3 HGB).
In gesonderten Abschnitten sind zudem die – bei der GmbH nicht verpflichtende – Prüfung des Risikoüberwachungssystems (§§ 317 Abs. 4, 321 Abs. 4 HGB) und die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (§ 321 Abs. 4a HGB) darzustellen.
Rz. 1415
Der Prüfungsbericht ist vom Abschlussprüfer zu unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern (oder einem bestehenden Aufsichtsrat, wobei dann der Geschäftsführung vorab die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben ist) vorzulegen (§ 321 Abs. 5 HGB).
Rz. 1416
In einem Bestätigungsvermerk hat der Abschlussprüfer das Ergebnis zusammenzufassen (§ 322 Abs. 1 HGB). Er kann den Bestätigungsvermerkt dabei uneingeschränkt oder eingeschränkt erteilen oder ihn versagen[2] (§ 322 Abs. 2 – 5 HGB). Der Bestätigungsvermerk ist von der GmbH im Rahmen der Offenlegung des Jahresabschlusses mit offenzulegen (§ 325 Abs. 1 Nr. 1 HGB).
Rz. 1417
Der Prüfungsbericht kann durch weitere Unterlagen ergänzt werden. Möglich ist beispielsweise ein Schreiben an die Geschäftsführung, in dem eine ergänzende Berichterstattung (im Regelfall betreffend Feststellungen, die für das Prüfungsergebnis unwesentlich, aber für die künftige praktische Handhabung möglicherweise von Bedeutung sind) vorgenommen wird (sog. "Management Letter").[3]
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