Rz. 1352

Die Aufstellung des Jahresabschlusses obliegt den Geschäftsführern (§§ 242, 264 HGB, § 35 Abs. 1 GmbHG) und zwar allen Geschäftsführern als Kollektivorgan (siehe dazu vorstehend Rn. 1334). Dies kommt auch in der Pflicht zur Unterzeichnung des Jahresabschlusses durch sämtliche (auch stellvertretende) Mitglieder der Geschäftsführung (§ 245 HGB)[1] zum Ausdruck. In zeitlicher Hinsicht trifft die Verpflichtung die jeweils aktuell bestellten Geschäftsführer auch für Vorperioden und nicht etwa die im jeweiligen Geschäftsjahr bestellten Geschäftsführer.[2]

 

Rz. 1353

Der Jahresabschluss ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen (§ 244 HGB). Er muss klar und übersichtlich sein (§ 243 Abs. 2 HGB), den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung (GoB)[3] entsprechen (§§ 264 Abs. 2 Satz 1, 243 Abs. 1 HGB) und einen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der GmbH vermitteln (§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB). Die Erreichung dieses Ziels ist gegebenenfalls durch Erläuterungen im Anhang sicherzustellen (§ 264 Abs. 2 Satz 2 HGB).

 

Rz. 1354

Der Jahresabschluss ist grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate des laufenden Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB). Eine Ausnahme gilt für kleine Kapitalgesellschaften, die im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs für die Aufstellung des Jahresabschlusses sechs Monate Zeit haben (§ 264 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 HGB). Die längere Frist gilt jedoch nicht stets, sondern nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs. Erforderlich ist daher ein sachlicher Grund für die Inanspruchnahme der längeren Frist.[4]

 

Längere Frist in Krisenzeiten

In Krisenzeiten kann sich (auch) für kleine Kapitalgesellschaften eine vordringliche Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses "alsbald nach Ende des Geschäftsjahres" ergeben.[5]

§ 264 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 HGB bietet zudem keine Grundlage für eine Satzungsregelung, den Jahresabschluss stets erst innerhalb von sechs Monaten aufzustellen – derartige Satzungsbestimmungen sind unwirksam.[6]

[1] Winkeljohann/Schellhorn, in Beck’scher Bilanzkommentar, HGB, § 245 Rn. 2; Ballwieser, in MüKo-HGB, § 245 Rn. 8; Böcking/Gros, in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, § 245 Rn. 8.
[2] Siehe dazu Winkeljohann/Schellhorn, in Beck’scher Bilanzkommentar, HGB, § 245 Rn. 2 und Ballwieser, in MüKo-HGB, § 245 Rn. 8.
[3] Dies sind sowohl gesetzlich kodifizierte Prinzipien als auch nicht kodifizierte, wobei diese richtlinienkonform auszulegen sind – siehe Reiner in MüKo-HGB, § 264 Rn. 63 ff.; Winkeljohann/Schellhorn, in Beck’scher Bilanzkommentar, HGB, § 264 Rn. 32 ff. Über § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG gelten die Vorschriften auch für steuerliche Zwecke, wobei die GoB hierfür durch die GoBD (BMF, Schreiben v. 14.11.2014, IV A 4 – S 0316/12/10003) spezifiziert und konkretisiert werden, was aufgrund unterschiedliche Zielrichtung von Handels- und Steuerbilanz zu Konflikten führen kann – siehe dazu Krumm, in Blümich, § 5 EStG, Rn. 212.
[4] Winkeljohann/Schellhorn, in Beck’scher Bilanzkommentar, HGB, § 264 Rn. 17; Reiner, in MüKo-HGB, § 264 Rn. 19; Böcking/Gros, in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, § 264 Rn. 15.
[5] Morck/Drüen, in Koller/Kindler/Roth/Drüen, HGB, § 264 Rn. 5a; Winkeljohann/Schellhorn, in Beck’scher Bilanzkommentar, HGB, § 264 HGB Rn. 17.
[6] BayObLG, Beschluss v. 5.3.1987, BReg 3 Z 29/87, BB 1987 S. 869; BayObLG, Beschluss v. 21.5.1987, BReg 3 Z 81/87, BB 1987 S. 1638.

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