Rz. 1334

Die Geschäftsführer einer GmbH haben nach § 41 GmbHG von der Gründung der GmbH bis zu ihrer Löschung[1] für eine ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen. Diese Aufgabe trifft grundsätzlich alle Geschäftsführer der GmbH[2] und zwar den oder die aktuell bestellten[3] sowie auch faktische Geschäftsführer.[4] Diese Pflicht kann nicht qua Satzung oder sonstige Vereinbarung abbedungen oder gänzlich auf andere Gesellschaftsorgane übertragen werden.[5] Wird durch Satzung oder Geschäftsordnung die Buchführungspflicht intern aber auf einen oder mehrere bestimmte Geschäftsführer ressortmäßig verteilt,[6] trifft die nicht zuständigen Geschäftsführer nur noch die Pflicht zur ordnungsgemäßen Auswahl und Überwachung des für die Buchführung zuständigen Geschäftsführers.[7] Das gleich gilt, wenn Buchführungsaufgaben auf sorgfältig ausgewählte und überwachte Mitarbeiter oder Externe übertragen werden.[8]

 

Pflicht zum Einschreiten

Auch nicht mit Buchführungsaufgaben betraute Geschäftsführer müssen daher einschreiten, wenn Missstände in der Buchführung sichtbar werden.[9]

 

Rz. 1335

Zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung dieser Überwachungspflicht stehen jedem Geschäftsführer unentziehbare Informations- und Einsichtsrechte in die Buchhaltung zu.[10]

 

Rz. 1336

Für die Buchführung der GmbH gelten in erster Linie die Vorschriften des 3. Buches des HGB (§§ 238ff. HGB). Neben den für alle Kaufleute verpflichtenden Vorschriften des Ersten Abschnitts sind für den Jahresabschluss insbesondere (und vorrangig) die für alle Kapitalgesellschaften geltenden Regelungen des Zweiten Abschnitts (§§ 264ff. HGB) zu beachten. Anders als bei der Aktiengesellschaft enthalten die §§ 5a, 29, 42 und 42a GmbHG darüber hinaus nur wenige Sonderregelungen für die GmbH und die UG (haftungsbeschränkt).

 

Rz. 1337

Die Rechnungslegungsvorschriften beruhen zu großen Teilen auf europarechtlichen Vorgaben, die auf eine Vereinheitlichung und Vergleichbarkeit der handelsrechtlichen Rechnungslegung und Jahresabschlüsse abzielen. Dies sind vor allem:

  • Richtlinie 2013/34/EU[11] ("Rechnungslegungsrichtlinie"), welche die 4. EG-Richtlinie[12] ("Bilanzrichtlinie") und die 7. EG-Richtlinie[13] ("Konzernbilanzrichtlinie") ersetzte[14];
  • IAS-VO;[15]
  • Richtlinie 2006/43/EG[16] des Europäischen Parlaments und des Rates v. 17.5.2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, welche die 8. EG-Richtlinie[17] "Abschlussprüferrichtlinie" ersetzte.
 

Rz. 1338

Der deutsche Gesetzgeber hat nicht von der in Art. 5 IAS-VO enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht, auch die Erstellung des Einzelabschlusses nach IAS/IFRS[18] zu gestatten oder sogar vorzuschreiben.[19] Es sind vielmehr weiterhin die Regelungen des HGB für den Einzelabschluss zwingend zu beachten. Die Erstellung eines IAS/IFRS-Einzelabschlusses[20] erfolgt nur freiwillig und kumulativ neben dem HGB-Abschluss. Allein in § 325 Abs. 2a, 2b HGB hat der Gesetzgeber eine eingeschränkte Öffnungsklausel zugunsten der Offenlegung des zusätzlich erstellten IAS/IFRS-Einzelabschlusses anstelle des (daneben dennoch aufzustellenden) HGB-Einzelabschlusses vorgesehen.

 

Rz. 1339

Der Jahresabschluss der GmbH erfüllt mehrere Funktionen:

  • Information der Geschäftsführer, Gesellschafter, Gläubiger, des Fiskus und interessierter Dritter über die Finanz-, Wirtschafts- und Ertragslage der GmbH (§ 264 Abs. 2 HGB);[21]
  • Dokumentation insbesondere in Bezug auf Anspruchsgrundlagen gegenüber Dritten;[22]
  • Grundlage für Gewinnansprüche der Gesellschafter durch Ermittlung des zur Verteilung zur Verfügung stehenden Jahresüberschusses respektive Bilanzgewinns im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 29 Abs. 1 GmbHG) und die Beachtung der Kapitalerhaltungsvorschriften (§§ 30, 31 GmbHG);[23]
  • Grundlage für die Besteuerung (sog. Maßgeblichkeitsgrundsatz, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 8 Abs. 1 KStG);[24]
  • Grundlage für Kapitalmaßnahmen der Gesellschaft;[25]
  • häufig Grundlage für Umwandlungen nach dem UmwG,[26] um die Aufstellung von Zwischenbilanzen zu vermeiden.
[1] Die Pflicht beginnt mit dem ersten buchungspflichtigen Geschäftsvorfall, auch wenn dieser schon in der Vor-GmbH anfällt, und endet erst mit der Beendigung der Liquidation – siehe u. a. Kleindiek, in Lutter/Hommelhoff § 41 Rn. 7.
[2] Siehe nur BGH, Urteil v. 8.7.1985, II ZR 98/84, NJW 1986 S. 54, 55.
[3] Siehe dazu Winkeljohann/Schellhorn, in Beck’scher Bilanzkommentar, HGB, § 245 Rn. 2 und Ballwieser, in MüKo-HGB, § 245 Rn. 8.
[4] Crezelius, in Scholz, GmbHG, § 41 Rn. 4a.
[5] Haas, in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 41 Rn. 1.
[6] Das ist zulässig und zumindest bei größeren Gesellschaften aufgrund der dann für die Position eines Finanz-Geschäftsführers (CFO) besonders nötigen Sachkunde auch geboten – siehe nur: Fleischer, in MüKo-GmbHG, § 41 Rn. 13 m. w. N.
[7] BGH, Urteil v. 26.6.1995, II ZR 109/94, NJW 1995 S. 2850, 2851; BGH, Urteil v. 20.3.1986, II ZR 114/85, NJW 1986 S. 1293; Haas, in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 41 Rn. 4; Crezelius, in Scholz, GmbHG, § 41 Rn. 5; Kleindiek, in Lutter/Hommelhoff...

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