Rz. 587

Sind die Gesellschafter der Komplementär-GmbH gleichzeitig Kommanditisten der GmbH & Co. KG, besteht in der Regel ein Interesse, diese Beteiligungsidentität und damit die einheitliche Willensbildung in beiden Gesellschaften zu erhalten. Bei einem Gesellschafterwechsel ist sie gefährdet, da sich die Abtretung von GmbH- und KG-Anteilen nach unterschiedlichen Regeln vollzieht. Während GmbH-Anteile frei veräußerlich sind, ist die Abtretung von KG-Anteilen an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden oder muss im Gesellschaftsvertrag gestattet sein. Um einen Zerfall der Beteiligungsidentität zu verhindern, wird in der Praxis auch in der GmbH-Satzung die Zustimmung der Mitgesellschafter zur Anteilsübertragung für erforderlich erklärt. Darüber hinaus kann die Zulässigkeit der Übertragung eines Geschäftsanteils an der Komplementär-GmbH von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass der betreffende GmbH-Gesellschafter gleichzeitig seinen Kommanditanteil an denselben Rechtsnachfolger abtritt. Auch im KG-Vertrag kann bestimmt werden, dass die Übertragung von Kommanditanteilen nur dann gestattet ist, wenn der betroffene Kommanditist gleichzeitig seinen Geschäftsanteil an der GmbH auf seinen Rechtsnachfolger überträgt.[1]

Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf v. 3.5.2001[2] ist eine inkongruente Veräußerung von Anteilen an der GmbH und an der KG auch bei Vorliegen der eben genannten Vertragsbestimmungen wirksam, wenn durch diese inkongruente Veräußerung die in den Gesellschaftsverträgen festgeschriebene Beteiligungsidentität (wieder) hergestellt wird.

 

Rz. 588

Dabei ist zu beachten, dass die Verpflichtung, einen GmbH-Anteil zu übertragen, immer der notariellen Beurkundung gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG bedarf. Das ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn diese Vereinbarung nicht im formbedürftigen GmbH-Vertrag enthalten ist. Die Beurkundungspflicht gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG bezieht sich auf alle Abreden, die die Parteien im Zusammenhang mit der Übertragungspflicht für wesentlich erachtet haben.[3] Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Vertragspartner die nicht formbedürftigen Teile auch ohne die formpflichtigen vereinbart hätten.[4] Durch die Beurkundung der Abtretung eines GmbH-Anteils wird gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG eine mangels Form unwirksame Verpflichtung zur Übertragung eines GmbH-Anteils (§ 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG) einschließlich aller Nebenabreden geheilt.[5]

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