Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesellschaftsversammlung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Einberufung einer Gesellschafterversammlung und einer damit verbundenen Beschlussfähigkeit.

 

Normenkette

AktG § 241 Nr. 1 analog

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 27.01.2000; Aktenzeichen 31 O 16/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Januar 2000 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien und die Nebenintervenientin streiten über die Gesellschafterverhältnisse der Beklagten und der I. GmbH & Co. KG sowie über die Wirksamkeit verschiedener Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der Beklagten vom 9. Dezember 1998 und 13. Januar 1999. Dem liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte ist persönlich haftende Gesellschafterin der I. GmbH & Co. KG ohne eigene Kapitalbeteiligung. Sie wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 3. Juni 1992 mit einem Stammkapital vom 50.000,00 DM gegründet und befasst sich neben der genannten Gesellschaftsbeteiligung satzungsgemäß mit dem Vertrieb von Arzneimitteln und Produkten für die Diagnostik und Therapie von Allergien, Dermatosen und Atemwegserkrankungen. Alleiniger Gründungsgesellschafter und Inhaber aller Geschäftsanteile der Beklagten war Herr S., der auch zum alleinvertretungsberechtigten, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer bestellt wurde. Zugleich übernahm er als alleiniger Kommanditist der ebenfalls im Juni 1992 mit demselben Unternehmensgegenstand gegründeten I. GmbH & Co. KG eine Kommanditeinlage von 100.000,00 DM.

Durch Gesellschafterbeschlüsse vom 6. August 1993 und 10. November 1993 wurden das Kapital der I. GmbH & Co. KG erhöht und weitere Kommanditisten in die Gesellschaft aufgenommen. Sodann wurde der Gesellschaftsvertrag am 24. November 1993 neu gefasst. Nach dieser Satzung waren nunmehr Herr S. mit einer Einlage von 102.800,00 DM, die G. GmbH mit einer Einlage von 125.100,00 DM, die O. GmbH mit einer Einlage von 32.000,00 DM, Herr A., der zugleich zum alleinvertretungsberechtigten, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer der G. GmbH und der O. GmbH bestellt war, mit einer Einlage von ebenfalls 32.000,00 DM und der Kläger mit einer Einlage von 8.100,00 DM als Kommanditisten an der mit einem Haftkapital von insgesamt 300.000,00 DM ausgestatteten Gesellschaft beteiligt. Das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 10. November 1993 weist davon abweichend ein Haftkapital von 310.900,00 DM und eine Kommanditeinlage der G. GmbH von 136.000,00 DM aus. Darüber hinaus enthielt die neu gefasste Satzung der I. GmbH & Co. KG u. a. die folgenden Regelungen:

㤠6

Veräußerung, Übertragung und Belastung von Kommanditanteilen

(1) Ein Gesellschafter kann seinen KG-Anteil oder einen Teil davon jederzeit ohne Zustimmung der Gesellschafter Versammlung übertragen bzw. veräußern. Vor der Veräußerung ist gemäß Absatz (2) zu verfahren.

(2) Beabsichtigt ein Gesellschaft die Veräußerung bzw. die Übertragung eines KG-Anteils oder eines Teils davon, so steht den übrigen Gesellschaftern ein Erwerbsrecht nach folgender Regelung zu, wobei das Angebot an die erwerbsberechtigten Gesellschafter durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen hat.

Der abtretungswillige Gesellschafter hat seinen KG-Anteil oder Teil-KG-Anteil den übrigen Gesellschaftern zu den Bedingungen des § 8 zum Kauf anzubieten. Die das Erwerbsrecht ausübenden Gesellschafter sind zur Übernahme des angebotenen KG-Anteils und zur Zahlung des Abfindungsbetrages an den abtretenden Gesellschafter jeweils entsprechend dem Verhältnis ihrer Beteiligung am festen Kommanditkapital zueinander berechtigt und verpflichtet einschließlich der notwendigen schriftlichen Erklärungen. Verzichtet ein Berechtigter auf sein Erwerbsrecht, so steht es den übrigen Berechtigten im Verhältnis ihrer Beteiligung am festen Kommanditkapital zueinander zu.

Die Veräußerung und Übertragung gemäß Absatz (1) darf erst erfolgen, wenn keine der erwerbsberechtigten Personen innerhalb von 3 Monaten nach erfolgtem Angebot von dem Erwerbsrecht Gebrauch gemacht hat.

(5) Jede Verfügung über einen KG-Anteil ist nur wirksam, wenn in entsprechender Weise über den GmbH-Anteil verfügt wird. Auf Antrag eines Gesellschafters kann die Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 76 % aller Stimmen abweichende Verfügungen für wirksam erklären. Ein ablehnender Beschluß bedarf keiner Begründung.

§ 11

Beschlußfassung und Stimmrecht

(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlungen gefaßt, sofern sich nicht sämtliche Gesellschafter mit einer schriftlichen, telegrafischen oder fernschriftlichen Stimmenabgabe einverstanden erklären.

(2) Das Stimmrecht der Gesellschafter richtet sich nach ihrem Anteil am Gesellschaftskapital, wobei je DM 100,00 eine Stimme gewähren. Der Gesellschafter S. hat stets 51 % der Stimmen,...

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