Rz. 1266

Die Kapitalherabsetzung bedarf eines satzungsändernden Gesellschafterbeschlusses[1] mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen,[2] sofern die Satzung keine strengeren Voraussetzungen statuiert (§ 53 Abs. 2 GmbHG). Der Beschluss ist notariell zu beurkunden (§ 53 Abs. 2 Satz 1 GmbHG).

 

Rz. 1267

Der Beschluss muss den Betrag, um den das Stammkapital herabgesetzt werden soll, oder den künftigen Betrag des Stammkapitals beinhalten.[3] Möglich ist auch die Angabe eines Höchstbetrags, sofern dieser durch die Gesellschafter bestimmbar ist (beispielsweise wenn der Betrag vom Ausgang eines Einziehungsverfahrens oder dem Betrag einer noch aufzustellenden (Unter-)bilanz abhängt).[4] Des Weiteren muss er nach herrschender Meinung – obwohl dies anders als bei der AG in § 222 Abs. 2 AktG gesetzlich nicht geregelt ist – den Zweck der Kapitalherabsetzung angeben, um eine ausreichende Information von Gesellschaftern und Gesellschaftsgläubigern sowie eine ordnungsgemäße Prüfung durch das Registergericht zu ermöglichen.[5] Verschiedene Zwecke können angegeben werden, sofern der Geschäftsführung kein Spielraum verbleibt.[6] Sofern die Anteile nicht proportional herabgesetzt werden, ist außerdem anzugeben, welche Auswirkungen die Kapitalherabsetzung auf die einzelnen Geschäftsanteile hat.[7]

 

Mindestnennbetrag beachten

Anders als bei der AG darf das Stammkapital bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung nicht unter den Mindestnennbetrag von 25.000 EUR herabgesetzt werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Mindestbetrag durch eine Kapitalerhöhung wieder erreicht wird, die zugleich mit der Kapitalherabsetzung beschlossen ist.[8] Ein solches Vorgehen ist bei der vereinfachten nominellen Kapitalherabsetzung jedoch möglich (§ 58a Abs. 4 GmbHG).

[1] § 58 GmbHG ist eine Sondervorschrift, im Wesentlichen unterfällt die Kapitalherabsetzung daneben als Satzungsänderung den §§ 53f. GmbHG (Priester, in Scholz, § 58 Rn. 2; Waldner, in Michalski, § 58 Rn. 3).
[2] Zu Zustimmungserfordernissen bei ungleicher Herabsetzung siehe Priester, in Scholz, § 58 Rn. 41.
[3] Waldner, in Michalski, § 58 Rn. 4 ff.; Vetter, in MüKo-GmbHG, § 58 Rn. 37; Priester, in Scholz, § 58 Rn. 34.
[4] Vetter, in MüKo-GmbHG, § 58 Rn. 38; Inhester, in Saenger/Inhester, § 58 Rn. 11; Lutter/Kleindiek, in Lutter/Hommelhoff, § 58 Rn. 7.
[5] BayOLG, Beschluss v. 16.1.1979, BReg 1 Z 127/78, DB 1979 S. 542; OLG Hamm, Beschluss v. 11.11.2010, 15 W 191/10, GmbHR 2011 S. 256; Priester, in Scholz, § 58 Rn. 37 f.; Lutter/Kleindiek, in Lutter/Hommelhoff, § 58 Rn. 8.
[6] Rühland, in BeckOK-GmbHG, § 58 Rn. 19.
[7] Zöllner/Haas, in Baumbach/Hueck, § 58 Rn. 7 ff., 19; Vetter, in MüKo-GmbHG, § 58 Rn. 40; Priester, in Scholz, § 58 Rn. 35; Schröder, in Römermann, MAH GmbH-Recht, § 6 Rn. 117.
[8] LG Saarbrücken, Beschluss v. 11.6.1991, 7 T 3/91 IV, GmbHR 1992 S. 380; Vetter, in MüKo-GmbHG, § 58 Rn. 7; Lutter/Kleindiek, in Lutter/Hommelhoff, § 58 Rn. 6; Priester, in Scholz, § 58 Rn. 33; a. A. Zöllner/Haas, in Baumbach/Hueck, § 58 Rn. 4.

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