Rz. 1258

Grundsätzlich gilt das zur Kapitalerhöhung gegen Einlagen Gesagte (§§ 57c Abs. 4, 54 Abs. 1 GmbHG). Zu berücksichtigen sind jedoch folgende Abweichungen:

 

Rz. 1259

An die Stelle der Versicherung, dass die Einlagen zur freien Verfügung der Geschäftsführung geleistet wurden, tritt – zur Überbrückung des Zeitraums von maximal 8 Monaten zwischen dem Bilanzstichtag und der Anmeldung zum Handelsregister[1] – die Erklärung, dass nach Kenntnis der Anmeldenden seit dem Stichtag der zugrunde gelegten Bilanz bis zum Tag der Anmeldung keine Vermögensminderung eingetreten ist, die der Kapitalerhöhung entgegenstünde, wenn sie am Tag der Anmeldung beschlossen worden wäre (§ 57i Abs. 1 Satz 2 GmbHG).

 

Rz. 1260

Der Anmeldung sind beizufügen (§§ 57i, 57c Abs. 4, 54 GmbHG):

  • notarielles Protokoll über die Gesellschafterversammlung samt Erhöhungsbeschluss (Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift);
  • die dem Erhöhungsbeschluss zugrunde gelegte und testierte Bilanz (§§ 57e, 57f GmbHG);
  • ggf. wenn die zugrunde gelegte Bilanz nicht die letzte Jahresbilanz ist, auch Letztere, sofern sie noch nicht beim Register eingereicht wurde;
  • der Wortlaut des Gesellschaftsvertrags in der nunmehr geltenden Fassung mit Notarbescheinigung nach § 54 Abs. 1 GmbHG;
 

Rz. 1261

Eine aktualisierte Gesellschafterliste ist der Anmeldung nicht als Anlage beizufügen, da die Kapitalerhöhung erst nach der Anmeldung, nämlich mit Eintragung wirksam wird. Stattdessen muss die aktualisierte Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 1 GmbHG nach Eintragung unverzüglich eingereicht werden.[2]

[1] Lutter/Kleindiek, in Lutter/Hommelhoff, § 57i Rn. 5; Zöllner/Fastrich, in Baumbach/Hueck, § 57i Rn. 6.
[2] Lutter/Kleindiek, in Lutter/Hommelhoff, § 57i Rn. 6 f.; Zöllner/Fastrich, in Baumbach/Hueck, § 57i Rn. 12; Inhester, in Saenger/Inhester, § 57i Rn. 4.

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