Rz. 1244

Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 57c GmbHG) erfolgt durch eine Umbuchung zwischen verschiedenen Eigenkapitalpositionen, namentlich zwischen Kapital- und Gewinnrücklagen ins Stammkapital. Sie wird daher auch als nominelle Kapitalerhöhung bezeichnet (im Gegensatz zu den oben beschriebenen, allesamt effektiven Kapitalerhöhungsarten). Relevant ist sie in erster Linie für die UG (§ 5a Abs. 3 GmbHG), um hierdurch auf das reguläre Stammkapital zu kommen. Aber auch vor Börsengängen wird dieses Instrument (teilweise auch erst nach der Umwandlung in die AG) genutzt, um neue Anteile zu schaffen, die die Altgesellschafter im Zuge des Börsengangs veräußern können.

 

Keine Vermischung, nur Verbindung

Die verschiedenen Formen der Kapitalerhöhung – nominelle und effektive – dürfen nicht vermischt, jedoch miteinander verbunden werden. Jedenfalls wären zwei rechtlich voneinander getrennte, wenn auch gleichzeitig beschlossene Kapitalerhöhungsvorgänge zulässig, von denen der eine nominell und der andere effektiv ausgestaltet ist und die die jeweils für sie geltenden Voraussetzungen einhalten. Ob auch ein einheitlicher Beschluss ausreicht, ist umstritten.[1]

 

Rz. 1245

Für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sind nur solche Rücklagen verwendbar, die in der zugrunde gelegten Bilanz als Kapital- oder Gewinnrücklage oder im letzten Beschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses als Zuführung zu diesen Rücklagen ausgewiesen sind (§ 57d Abs. 1 GmbHG). Verluste und Verlustvorträge sind von den Rücklagen abzuziehen (§ 57d Abs. 2 GmbHG). Da bei der GmbH keine gesetzliche Rücklage besteht (wie bei der AG nach § 150 Abs. 2 AktG) bzw. die gesetzliche Rücklage bei der UG (haftungsbeschränkt) sogar umwandelbar ist (§ 5a Abs. 3 GmbHG), muss nicht beachtet werden, ob der umgewandelte Betrag 10 % des Grundkapitals übersteigt[2] – eine anderweitige Satzungsbestimmung ist natürlich auch bei der GmbH möglich.

 

Rz. 1246

Verwendbar sind vor diesem Hintergrund damit die in die Kapital- und Gewinnrücklagen eingestellten Beträge (§§ 266 Abs. 3 A.II., 272 Abs. 2 HGB und §§ 266 Abs. 3 A.II., 272 Abs. 3 Satz 1 HGB), d. h.:

  • Zahlungen der Gesellschafter in das Eigenkapital (insb. Agien, Zahlungen gegen Gewährung von Vorzügen);
  • der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
  • satzungsmäßige Rücklagen;
  • sonstige, "freie" Rücklagen; und
  • ggf. gesetzliche Rücklagen bei der UG (haftungsbeschränkt).
 

Rz. 1247

Nicht verwendbar sind – entgegen des Wortlauts von § 57d GmbHG – Gewinnrücklagen für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen.[3] Auch eine Rücklage für eigene Anteile ist seit Inkrafttreten des BilMoG nicht mehr zu bilden und kann folglich auch nicht umgewandelt werden.[4]

 

Rz. 1248

Die zugrunde gelegte Bilanz muss im Übrigen geprüft und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Prüfers versehen sein. Der Bilanzstichtag darf höchstens acht Monate vor Anmeldung des Kapitalerhöhungsbeschlusses zum Handelsregister liegen (§ 57e GmbHG).

[1] Für getrennte Beschlüsse: Zöllner/Fastrich, in Baumbach/Hueck, § 57c Rn. 8; Inhester, in Saenger/Inhester, § 57c Rn. 6; Lutter/Kleindiek, in Lutter/Hommelhoff, § 57c Rn. 14. Für die Zulässigkeit der Verbindung in einem einzigen Beschluss, wenn sämtliche Gesellschafter einverständlich mitwirkten und die Voraussetzungen beider Erhöhungsvarianten kumulativ eingehalten würden: OLG Düsseldorf, Beschluss v. 25.10.1985, 3 Wx 365/85, NJW 1986 S. 2060; Priester, in Scholz Vorb. § 57c Rn. 20 f.; Lieder, in MüKo-GmbHG, § 57c Rn. 14.
[2] Winkeljohann/Hoffmann, Beck’scher Bilanzkommentar § 272 HGB Rn. 56.
[3] Priester, in Scholz § 57d Rn. 12; Inhester, in Saenger/Inhester, § 57d Rn. 4.
[4] Roth, in Roth/Altmeppen, § 57d Rn. 6a; Inhester, in Saenger/Inhester, § 57d Rn. 4.

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