Rz. 1241

Auch bei der Kapitalerhöhung mit genehmigtem Kapital sind Sacheinlagen zulässig. Voraussetzung ist, dass die Ermächtigung der Geschäftsführer die Erbringung von Sacheinlagen ausdrücklich vorsieht (§ 55a Abs. 3 GmbHG).

 

Rz. 1242

Gleichwohl verbleibt der Geschäftsführung die Entscheidung über die Details der Ausgabebedingungen wie beispielsweise

  • den Gegenstand der Sacheinlage;
  • die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt; und
  • den Nennbetrag bzw. die Zahl der Geschäftsanteile, die gegen die Sacheinlage zu gewähren sind.

Auch hierbei müssen sie natürlich auch immer im Interesse der Gesellschaft handeln.

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