Rz. 1226

Im Rahmen der durch das genehmigte Kapital geregelten Ermächtigung entscheiden die Geschäftsführer, ob, wann und in welcher Höhe das Kapital erhöht wird und die Geschäftsanteile ausgegeben werden. Die Entscheidung der Geschäftsführer muss dabei einstimmig beschlossen werden, sofern die Satzung keine Mehrheitsentscheidung zulässt (§ 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG).

 

Rz. 1227

Die Geschäftsführung entscheidet auch über den Inhalt der Anteilsrechte (z. B. Zeitpunkt der Gewinnbeteiligung) und die Ausgabebedingungen (z. B. den Ausgabebetrag, Agien). Sie haben hierbei insbesondere die Vorgaben der gesellschafterlichen Treuepflicht und des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu beachten. Die Ermächtigung kann insoweit jedoch auch Vorgaben machen, an welche die Geschäftsführung sich bei Ausübung der Ermächtigung zu halten hat.[1]

 

Rz. 1228

Zu beachten ist, dass der Gesellschafterversammlung ein jederzeitiges Weisungsrecht hinsichtlich der Ausschöpfung des genehmigten Kapitals (d. h. insbesondere ob, wann und wie das genehmigte Kapital ausgenutzt wird) zusteht.[2] Die entsprechenden Weisungsbeschlüsse können – vorbehaltlich anderer Vorgaben in der Satzung – grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst werden.[3]

 

Rz. 1229

Zur vorherigen Information der Gesellschafter sind die Geschäftsführer im Regelfall nicht verpflichtet, da andernfalls der Zweck des § 55a GmbH leer liefe. Etwas anderes kann jedoch in Sonderfällen gelten, beispielsweise bei einem offensichtlich entgegenstehenden Willen der Gesellschafter.[4]

 

Rz. 1230

Eine Volleinzahlung der bereits vorhandenen Geschäftsanteile ist im GmbH-Recht – anders als im Aktienrecht (§ 203 AktG) – keine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Kapitalerhöhung.[5]

 

Rz. 1231

Die Zustimmung eines etwaig bestehenden (fakultativen oder obligatorischen) Aufsichtsrats ist nur erforderlich, wenn die Satzung oder die Ermächtigung der Geschäftsführer eine solche Zustimmung vorsieht.[6]

[1] Lieder, in MüKo-GmbHG, § 55a Rn. 37; Bayer, in Lutter/Hommelhoff, § 55a Rn. 13; Inhester, in Saenger/Inhester, § 55a Rn. 16 ff.; Hermanns, in Michalski, § 55a Rn. 11.
[2] Lieder, in MüKo-GmbHG, § 55a Rn. 30 ff.
[3] Lieder, in MüKo-GmbHG, § 55a Rn. 32; Inhester, in Saenger/Inhester, § 55a Rn. 30a; Lieder, DNotZ, 2010, S. 655, 660 f.; Saß, in RNotZ 2016, S. 213, 224.
[4] Lieder, in MüKo-GmbHG, § 55a Rn. 33 f.; Schnorbus/Donner, in NZG 2009, S. 1241, 1244.
[5] Lieder, DNotZ, 2010, S. 655, 679; Schnorbus/Donner, in NZG 2009, S. 1241, 1246; Priester, in GmbHR 2008, S. 1177, 1181.
[6] Lieder, in MüKo-GmbHG, § 55a Rn. 34 f.; Priester, in GmbHR 2008, S. 1177, 1180; Roth, in Roth/Altmeppen, § 55a Rn. 8.

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