Rz. 1132

Im Rahmen der Kapitalerhaltung gilt das Verbot der Auszahlung des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens (§ 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) sowie das Verbot der Rückzahlung von Nachschüssen, die zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind (§ 30 Abs. 2 GmbHG). Ausgenommen davon und somit zulässig sind Zahlungen, die durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt sind oder wenn ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag[1] besteht, § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG.

 

Rz. 1133

Leistungen, die Gesellschafter entgegen § 30 GmbHG von der Gesellschaft empfangen haben, müssen sie gem. § 31 Abs. 1 GmbHG zurückgewähren. Eine Ausnahme gilt dabei für in gutem Glauben erhaltene Gewinnanteile (§ 32 GmbHG) und – in reduziertem Umfang – für sonstige gutgläubig erlangte Leistungen (§ 31 Abs. 2 GmbHG). Zahlt der Gesellschafter, der die Leistung empfangen hat, diese nicht zurück, trifft die übrigen Gesellschafter eine Ausfallhaftung nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile, soweit dies zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist (§ 31 Abs. 3 GmbHG). Darüber hinaus drohen zumindest den Geschäftsführern strafrechtliche Sanktionen wegen Verstoßes gegen ihre Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der GmbH (Untreue, § 266 StGB).[2]

 

Verjährung der Rückgewähransprüche

Die Rückgewähransprüche gegen den Leistungsempfänger verjähren innerhalb von zehn Jahren, die Ansprüche gegen die Gesellschafter im Falle einer Ausfallhaftung gem. § 31 Abs. 3 GmbHG verjähren fünf Jahre nach Erhalt der unberechtigten Rückzahlung durch den Leistungsempfänger (§ 31 Abs. 5 Sätze 1 und 2 GmbHG). Im Falle der Insolvenz ist der Ablauf der Verjährungsfrist bis sechs Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehemmt (§§ 31 Abs. 5 Satz 3, 19 Abs. 6 Satz 2 GmbHG).

[1] Auch bei einem bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist umstritten, ob der Verlustausgleichsanspruch werthaltig sein muss, unten Rn. 1139.

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