BMF, 22.06.1984, IV C 6 - S 2293 - 24/84

Das libysche Income Tax Law No. 64 of 1973 (Einkommensteuergesetz Nr. 64/1973) mit den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen ist die Rechtsgrundlage für die Einkommensbesteuerung natürlicher und juristischer, ansässiger und nichtansässiger Personen. Danach werden von natürlichen und juristischen Personen auf verschiedene Einkunftsarten Schedulensteuern (Realsteuern, Objektsteuern) unabhängig voneinander berechnet und erhoben. Die Sätze dieser "Income Tax" (= Einkommen-/Körperschaftsteuer) sind je nach Einkunftsart verschieden. Sie reichen beispielsweise in Schedule C (Gewinne aus Gewerbebetrieb) von 15 % bis 30 %, in Schedule E (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) von 8 % bis 35 % und betragen in Schedule G (Zinseinkünfte aus Bankeinlagen) 15 %.

Daneben wird auf das Gesamteinkommen der natürlichen und der juristischen Personen eine weitere Steuer erhoben, und zwar

- bei natürlichen Personen die "General Tax on Income" oder "General Tax" (Allgemeine Einkommensteuer),

- bei juristischen Personen die "Company Tax" (Allgemeine Körperschaftsteuer).

Die Schedulensteuern werden von der Bemessungsgrundlage dieser Steuern abgezogen. Der Tarif der Allgemeinen Einkommensteuer reicht von 15 % bis 90 %. Der progressive Tarif der Allgemeinen Körperschaftsteuer reicht von 20 % bis 60 %. Diese Steuern sind der deutschen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer entsprechende Steuern und können gem. § 34c Abs. 1 EStG angerechnet werden.

Es wird beabsichtigt, in Anlage 10 zu Abschn. 212a EStR bei nächster Gelegenheit den Text bei Libyen wie folgt zu fassen:

"Libyen

Income Tax (Steuer auf Einkünfte),

General Tax on Income (Allgemeine Einkommensteuer),

Company Tax (Allgemeine Körperschaftsteuer),

Jihad-Steuer (Steuer für den Jihad-Fonds)."

 

Normenkette

EStG § 34c Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 1984, 376

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