Die im Inland ansässige ausländische GmbH unterliegt dem deutschen Insolvenzrecht, da für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig sind, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat (Anknüpfung an das sog. Kriterium COMI = Center of main Interest).[1]

[1] Artikel 3 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens für das Insolvenzverfahren; VO(EG) Nr. 1346/2000.

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